Technische Regel ASR A3.5 nennt Mindestwerte der Raumtemperaturen für Arbeitsplätze und verlangt Maßnahmen vom Arbeitgeber, wie z.B. zusätzliche Heizgeräte.

Die frostigen Temperaturen haben Europa seit einiger Zeit fest im Griff. Mancherorts fielen  die nächtlichen Temperaturen unter –20 °C. Während die ersten Meldungen eine Besserung versprechen, erwarten die Meteorologen jedoch nur leichte Milderung. Plusgrade sind jedoch noch nicht in Sicht. Die anhaltende Kälte wirkt sich zunehmend auf den Betriebsablauf aus. Neben Beeinträchtigungen beim Flug- oder Schiffsverkehr bekommen auch Fahrzeuge oder Anlagen Probleme mit dem Frost.

So sind auch viele Heizungsanlagen mit den niedrigen Außentemperaturen überfordert. Besonders großräumige Arbeitsbereiche, wie z.B. Werkstätten oder Lagerhallen, kühlen durch den Nachtfrost besonders stark aus oder werden durch geöffnete Tore gar nicht richtig beheizt. Bei Arbeitszeiten in der Früh- oder Spätschicht wird von Fall zu Fall die benötigte Heizleistung nicht erreicht.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen. Nach ASR A3.5 richten sich die Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen nach der Art und Schwere der Tätigkeit. Die folgende Tabelle zeigt diese Temperaturwerte im Überblick. So sind beispielsweise für Tätigkeiten mit mittlerer Belastung im Stehen und Gehen mindestens +17 °C Raumtemperatur während der gesamten Arbeitszeit sicher zu stellen:

ASR A3.5 „Raumtemperatur“ Tabelle 1: Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen

Überwiegende Körperhaltung

Schweregrad der Tätigkeit

leicht mittel schwer
Sitzen +20 °C +19 °C
Stehen, Gehen +19 °C +17 °C +12 °C

Auch im Falle der Unterschreitung dieser Temperaturen gibt die ASR A3.5 klare Handlungsempfehlungen in Form und Rangfolge von arbeitsplatzbezogenen technischen Maßnahmen sowie organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Zu den technischen Maßnahmen am Arbeitsplatz zählen die Bereitstellung zusätzlicher Heizgeräte, wie. z.B. Heizlüfter oder Heizmatten. Soweit erforderlich, sollten, gefolgt von der Organisation von Aufwärmzeiten,  Mitarbeiter mit zusätzlicher Schutzkleidung ausgestattet werden.

Darüber hinaus gibt die ASR A3.5 für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen eine Mindesttemperatur von +21 °C während der Arbeitszeiten vor.

» ASR A3.5 zum Download bei der BAUA