Alle Jahre wieder setzt im Spätherbst der erste Frost ein und verwandelt Straßen und Gehwege in spiegelglatte Gefahrenstellen, mit teilweise fatalen Folgen für den Straßenverkehr. Während Kommunen gesetzlich für die Räumung von Fahrwegen zuständig sind, stellte sich die Frage nach der Verantwortung für die Räum- und Streupflicht für Unternehmen, die durch ihre Betriebsgelände und Firmenparkplätze ebenfalls von der Winterglätte betroffen sind.
Welche Pflichten gelten auf einem Firmengelände?
Wen betrifft überhaupt eine Räum- und Streupflicht?
Was kann man konkret gegen Blitzeis ausrichten?
Wir haben die 10 wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
1. Wer ist für die Räum- und Streupflicht auf dem Betriebsgelände zuständig?
Jedes Unternehmen ist gemäß der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich, Schnee- und Eisglätte im angemessenen Umfang zu beseitigen. Dem Unternehmen ist es grundsätzlich selbst überlassen, den betrieblichen Winterdienst nach eigenem Ermessen zu organisieren. Dies kann sowohl in Eigenregie oder durch Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters geschehen, auf den die Räumpflicht des gesamten Werksgelände übertragen werden kann. Möchte das Unternehmen selbst der Räumpflicht nachkommen, so sollte eine klare Zuständigkeit getroffen werden, welche Maßnahmen bei Glatteis zu ergreifen sind.
2. Was genau bedeutet Verkehrssicherungspflicht und gilt diese auch auf dem Betriebsgelände?
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen nach §§ 823 ff. BGB. Sie besagt, dass „jede potentielle Gefahrenquelle ausreichend durch Vorkehrungen gesichert werden muss“. Auch Schnee- und Eisglätte auf Betriebsgelände bzw. Firmenparkplatz stellen nach dieser Definition eine Gefahrenquelle dar und müssen folglich beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat die Verkehrssicherungspflicht nicht auf den öffentlichen Raum beschränkt: Auch Privat- und Firmengelände müssen durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen vor witterungsbedingten Rutschunfällen gesichert werden.
3. Wo muss überall geräumt sein?
Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass alle Fahr- und Gehwege von Schnee und Glatteis entfernt werden müssen, um einen gefahrlosen Zugang zum Firmengelände und den Bürogebäuden zu ermöglichen. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass das komplette Betriebsgelände schnee- und eisfrei sein muss. Hier greift zusätzlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der besagt, dass nur die wichtigen Lauf- und Fahrwege gefahrlos passierbar sein müssen, deren Räumung dem Unternehmen auch wirtschaftlich zumutbar ist. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielweise der Weg zwischen Parkplatz und Haupteingang zugänglich sein muss, nicht aber jeder Nebeneingang auch geräumt und gestreut werden muss.
4. Ab wann muss das Betriebsgelände geräumt sein?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Betriebsgelände eine Stunde vor Arbeitsbeginn von Schnee, Winterglätte bzw. Glatteis befreit werden muss, damit ggf. aufgebrachte Streumittel mit einer Einwirkzeit ihre volle Wirkung entfalten können. Gleichermaßen muss bis Ende der Arbeitszeit eine gefahrlose Erreichbarkeit von Gebäuden und Firmenparkplätzen möglich sein, damit auch alle Mitarbeiter das Betriebsgelände wieder unfallfrei verlassen können.
5. Muss das Betriebsgelände permanent von Schnee und Glatteis befreit werden?
Nein. Auch hier gibt es Einschränkungen die besagen, dass nach der erstmaligen Räumung eine Wiederholung nur in schneefallfreien Zeiten zumutbar ist. Lediglich bei sehr lang anhaltendem oder außergewöhnlich heftigem Schneefall sowie bei plötzlich auftretendem Blitzeis auf dem Firmengelände bzw. Firmenparkplatz sollte eine erneute Gefahrenbeseitigung erfolgen, um Rutschgefahren und Körperverletzungen zu vermeiden. Dies beinhaltet somit, dass sich der Arbeitgeber jederzeit über den witterungsbedingten Zustand seines Betriebsgeländers informieren muss.
6. Welche Streumittel darf ich bei Winterglätte einsetzen?
Prinzipiell hat das Unternehmen bei der Wahl seiner Streugüter freie Hand, sofern diese Mittel eine effektive Reduzierung der Unfallgefahr bewirken. Streusalz kann jedoch in einigen Gebieten einer Einschränkung unterliegen, da es bei einer Benutzung über einen längeren Zeitraum die Grundwasserqualität beinträchtigen kann. Unbedenklich sind dagegen ökologische Streugutalternativen aus Kaliumchlorid oder Naturbims, die keinerlei Beeinträchtigung für die Umwelt zur Folge haben, da sie vollständig biologisch abbaubar sind.
7. Wie kann ich mein Firmengelände effektiv von Glatteis und Schnee befreien?
Um bei einem Wintereinbruch das Firmengelände möglichst schnell wieder passierbar zu machen, sollte jedes Unternehmen über eine Grundausstattung an Winterprodukten verfügen. Hierzu gehören für die Lagerung des Streugutes geeignete Streugutbehälter, welche mittels eines luftdichten Verschlusses ein verklumpen oder verkleben der Streumittel verhindern. Zum Aufbringen des Streugutes empfiehlt sich die Verwendung Handstreuern oder Streuwägen, die eine gleichmäßige Dosierung des Streugutes ermöglichen. Auch Schneeräumgeräte wie Schneeschaufeln, Schneebesen oder Schneepflüge sollten griffbereit liegen, damit es im Ernstfall zu keinen Verzögerungen kommt.
8. Entbindet das Schild „Eingeschränkter Winterdienst“ Unternehmen von Räum- und Streupflichten?
Nein. Der Warnhinweis „Eingeschränkter Winterdienst“ besagt lediglich, dass der Passant in diesem Bereich eine erhöhte Vorsicht vor Rutschgefahren walten lassen muss. Der Räumungspflichtige wird aber grundsätzlich nicht von seiner Pflicht zur Grundräumung entbunden! Er kann nur darauf verweisen, dass der ausgeschilderte Bereich nicht in der gleichen Frequenz wie eine Zufahrtsstraße von Schnee und Eis befreit wird.
9. Müssen Eiszapfen entfernt werden, wenn sie vom Betriebsgebäude zu stürzen drohen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Entfernung von Eiszapfen vor Eingangsbereichen besteht nur bei akuter Abbruchgefahr. Kann die Unfallgefahr jedoch durch eine großflächige Absperrung und einer markanten Beschilderung auf dem Firmengelände präventiv eigedämmt werden, ist auch dies zulässig. Unterbleibt jedoch die Absperrung und der Gefahrenhinweis, so kann im Unglücksfall dem Unternehmen zumindest eine Mitschuld zugesprochen werden.
10. Wo finde ich weiterführende Informationen rund um das Thema „betrieblicher Winterdienst“?
Viele weitere nützliche Tipps und Anregungen für eine unfallfreie kalte Jahreszeit haben wir für Sie in unserer kostenlos erhältlichen Informationsbroschüre „Leitfaden für den betrieblichen Winterdienst“ kompakt zusammengefasst. Für eine Beratung zu geeigneten Winterprodukten für Ihr Betriebsgelände steht Ihnen unser Kundendienst jederzeit gerne zur Verfügung.
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Um 6 Uhr beginnt meine Arbeit. Heute um 5 Uhr 45 war Spiegel glatt auf dem Parkplatz und Eingang Bereich daraufhin bin ich hingeflogen und seid dem habe ich Rückenschmerzen ich kann mich kaum bewegen, ich hoffe nicht daß die Bandscheibe verletzt ist. Ist das Arbeitsunfall?.
Autsch, das tut uns leid. Wir wünschen Ihnen schnellste Besserung!
Unabhängig von den Witterungsverhältnissen liegt der Weg zur Arbeit, wie die Tätigkeit selbst, im Rahmen der Begrifflichkeit Arbeitsunfall. Melden Sie das Vorkommnis unverzüglich Ihrem Arbeitgeber. Die Prüfung des Versicherungsfalls, übernimmt in der Regel die Unfallversicherung.