Videoüberwachung - was muss beachtet werden?… die Antwort auf diese Frage ist umstritten. Sie lässt sich nicht zu 100 % beantworten, da es unterschiedliche Aspekte zu beachten gilt.

Entsprechend kann die Frage nach der Videoüberwachung-Hinweispflicht nur beantwortet werden, wenn Regularien, Gründe, Vor- und Nachteile sowie die betroffenen Personen(gruppen) einer Videoüberwachung hinterfragt werden. Vor allem muss auch zwischen einer Überwachung im privaten und öffentlichen Bereich unterschieden werden, ebenso wie die Art und Weise der Kennzeichnung. Gehen wir Schritt für Schritt vor:

Was bedeutet Videoüberwachung überhaupt?

Grundsätzlich bedeutet es, dass eine Person, ein Gegenstand, ein Gebäude oder ähnliches gezielt überwacht wird – i. d. R. durch ein digitales Medium, wie eine Videokamera (eine der häufigsten Formen). Die Folge ist, dass Bilder von genannten Subjekten und Objekten für andere Personen sichtbar sind. Grundlegend dienen sie der reinen Informationserhebung. Häufig ist der Begriff “Überwachung” aber negativ behaftet. Nüchtern betrachtet, kann damit eine Beobachtung und Kontrolle verbunden werden. Allerdings kann sich dahinter auch der Aspekt Sicherheit verbergen. Und genau das ist im Normalfall die Intention bei  einer Videoüberwachung. Unabhängig davon, ob sie sich auf den privaten oder öffentlichen Bereich bezieht.

Wie sieht die Rechtslage bei Videoüberwachung aus?

Gerade in Deutschland bestehen strenge Regeln, die einem Missbrauch vorbeugen sollen. Die wohl bekanntesten Gesetze sind das Datenschutzgesetz (BDSG), das Landesdatenschutzgesetze (LDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In den §§ 1, 4 des BDSG werden z. B. Zweck, Anwendung sowie eine von vielen Einschränkungen deutlich.

1 BDSG sagt:
“(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. … ”

4 BDSG sagt:
“(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn …”

In der DSGVO steht:
“1. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.”
“2. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.”

+++ Die neue Fassung des BDSG und der DSGVO werden am 25.05.2018 gültig. +++

Darüber hinaus existieren zum Schutz der eigenen Person und ihrer Daten das Recht am eigenen Bild. Dies ist in dem “Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie” (§§ 22 ff KunstUrhG) zu finden. Denn jegliche Art der Videoüberwachung greift grundsätzlich in die Persönlichkeitsrechte ein. Ebenso wichtig ist es daher zu wissen, dass unerlaubte Videoüberwachung eine Straftat darstellen kann. Dies geht aus dem Strafgesetzbuch hervor (u. a. § 201a StGB). Eine Tonaufnahmen z. B. ist laut § 201 StGB ganz untersagt. Genauso relevant ist das betriebliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Auch die Schweiz regelt die Videoüberwachung auf Gesetzesebene, wie in Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ArGV 3. Diese verbietet grundsätzlich eine Videoüberwachung. Ist eine Videoüberwachung an öffentlichen Orten vorgesehen, greift in der Schweiz u. a. der Verordnung über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Vidv). Parallel muss das Polizeigesetz (PolG), speziell Artikel 51a und 51b Absätze 1 und 3 PolG beachtet werden. Demnach dürfen Bild- und Tonaufnahmen verwendet werden, sofern sie der Sicherheit der Allgemeinheit (“…Verhinderung und Ahndung von Straftaten, … und Hausrecht …”) dienen. In Österreich gelten ähnliche Regularien. Hier wird die Videoüberwachung beispielsweise  in dem Datenschutzgesetz (§§ 50a ff DSG) festgehalten.

Grundsätzlich gilt: Eine Überwachung ist nur zulässig, wenn das anzuwendende Gesetz/Recht es erlaubt oder/und der Betroffene eingewilligt hat. Ebenso muss der Zweck vorab schriftlich festgelegt und dokumentiert werden.

Wen betrifft die Kameraüberwachung also im Allgemeinen?

Die Kameraüberwachung betrifft in erster Linie mich selbst! Fakt ist: Sobald eine Kamera eingeschaltet ist, kann ich überwacht werden bzw. bin ich von der Thematik betroffen. Da gerade öffentlich zugängliche Stellen hinsichtlich einer Videoüberwachung stark diskutiert werden, ist es sinnvoll darauf näher einzugehen:

Videoüberwachung an Schulen

Videoüberwachung an SchulenDie Grenze zwischen Überwachung zwecks Sicherheit und missbräuchlicher Anwendung ist schmal. Wichtig ist hierbei, sie auf das Außengelände, den Schulhof oder die Flure zu beschränken, da sonst ein zu starker Eingriff in die Privatsphäre erfolgt, gerade beim Thema Minderjährigkeit! Für Schulen greift das LDSG, was sich auf das jeweilige Hausrecht bezieht:

“(1) Mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten erhoben werden (Videobeobachtung), wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,

  1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
  2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen

zu schützen, insbesondere die Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten zu verhindern oder deren Verfolgung oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu ermöglichen. Die Videobeobachtung ist nur zulässig, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Satz 1 genannten Rechtsgüter, Einrichtungen oder Objekte gefährdet sind und
  2. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.”

Deutlich wird: Schulen sollten klar und prägnant kennzeichnen. Ratsam ist eine Kooperation mit der Datenschutzbehörde. Nicht selten werden dabei Kinderschutz-Aspekte herangezogen. Klar ist auch, dass bei großen Menschenansammlungen, egal ob Schulen, Einkaufszentren etc., die Sicherheit jeder einzelnen Person im Vordergrund steht. Kriminalität soll verringert oder verhindert werden. Fazit: Eine gute Videokennzeichnung sollte stattfinden und hilft!

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachung am ArbeitsplatzHier ist eine Überwachung nicht einfach möglich. Möchte der Arbeitgeber sichergehen, dass keine arbeitsfremden Aufgaben getätigt werden, ist Vertrauen wohl die bessere Alternative und beeinflusst nicht negativ das Betriebsklima. Soll dennoch eine Kamera angebracht werden, um Diebstählen und Überfällen entgegenzuwirken, muss es sich um einen Arbeitsplatz eines öffentlichen zugänglichen Bereichs handeln, beispielsweise Theater, Züge und Busse, Verkäufer im Einzelhandel. Das BDSG bezieht sich eindeutig auf das Hausrecht, die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen sowie die Interessen der betroffenen Personen. Es gilt für “…konkret festgelegte Zwecke …, wenn erforderlich … und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ” Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die erhobenen Daten löschen, sobald sie nicht mehr für den genannten Zweck erforderlich sind und “schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen”. Ebenso ist er zur Kennzeichnung der Videoüberwachung verpflichtet. Unzulässig sind dagegen Plätze wie Toiletten- und Sanitärbereiche, Schlafplätze und Pausenräume. Sie alle gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB) und zur Intimsphäre der Person. Versteckte Überwachung ist nur umsetzbar, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Verdacht auf Diebstahl eines Arbeitnehmers zu ermitteln. Selbst hier muss festgestellt werden, ob dies einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt.

Für nicht öffentlich zugängliche Stellen, wie Lager und Werksgelände gilt laut BDSG folgendes:

“(1) Die Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsgelände, Betriebsgebäude oder Betriebsräume (Betriebsstätten) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig

  1. zur Zutrittskontrolle,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
  3. zum Schutz des Eigentums,
  4. zur Sicherheit des Beschäftigten,
  5. zur Sicherung von Anlagen,
  6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes,
  7. zur Qualitätskontrolle,

soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich ist und wenn nach Art und Ausmaß der Videoüberwachung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen.”

Auch Arbeitgeber der schweizer Betriebe müssen im Detail darauf achten ihre Fürsorgepflicht nicht zu verletzten. Entsprechend Art. 328 OR sind sie angehalten, “…die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, … Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. … alle ungerechtfertigten Eingriffe in die Persönlichkeitsgüter … des Arbeitnehmers zu unterlassen.” In Österreich muss beispielsweise eine Vorabkontrolle erfolgen. D. h. jede eingesetzte Videoüberwachung muss der Datenschutzkommission gemeldet und von ihr genehmigt werden.

Videoüberwachung auf Parkplätzen

Videoüberwachung auf ParkplätzenAuch Parkplätze gehören i. d. R. den öffentlich zugänglichen Bereichen an. Entsprechend gelten hier gleiche Regeln, wie auf dem Arbeitsplatz.

Beruft sich der Arbeitgeber beispielsweise auf das Hausrecht und die Prävention von Sachschaden, Einbruch etc. kann eine Videoaufnahme nicht immer diesem Zweck dienen, da die Aufnahme nur im Nachhinein gesehen und damit auch keiner Straftat vorgebeugt werden kann. Der Zweck ist also nicht erfüllt. Im Einzelfall (immer Rechtsgrundlage beachten!) kann eine Live-Übertragung sinnvoll sein. Ebenso muss geklärt werden, ob die Bildqualität ausreicht. Ist dies nicht der Fall, muss die Videoüberwachung überdacht und gegebenenfalls ganz unterlassen werden.

Vorteile einer Videoüberwachung

  • Mehr Sicherheit bei Kriminalität: Art und Weise sowie der Ablauf und die Person können eher nachvollzogen werden
  • Abschreckung: Anzahl kleinerer Straftaten kann gesenkt oder vermieden werden
  • Größere Straftaten können besser aufgeklärt werden
  • Individuelles Sicherheitsgefühl steigt
  • Verbesserte Übersicht der überwachten Bereiche

Nachteile einer Videoüberwachung

  • Vermeidung von Straftaten ist nicht zu 100 % garantiert
  • Abschreck-Funktion wirkt nicht bei allen und nicht in jeder Situation
  • Eventuell: Verdrängung von Straftaten aus überwachten in nicht überwachte Plätze
  • Datenschutz
  • Eingriff in die eigenen Persönlichkeitsrechte
  • Schmaler Grad zwischen Allgemeinwohl und Missbrauch
  • “Intelligente Videoüberwachung”: Analyse des beobachtenden Verhaltens. Dabei kann eine falsche Deutung und Beobachtung herauskommen. Mögliche Folge: Irrtümliche Verurteilung (Quelle: Spiegel Online 22.02.2017)


Arten der Kennzeichnung

Aufkleber VideoüberwachungEs gibt mehrere Möglichkeiten eine bestehende Videoüberwachung zu kennzeichnen. Die einfachste Art sind Aufkleber. Sie eignen sich z. B. für Innenräume und Glastüren.

 

Eine andere Form sind Schilder aus Aluminium. Diese lassen sich optimal an Außenwänden, Fassaden und Zäunen anbringen. Ebenso gut kann durch das massivere Material die Warnfunktion verstärkt werden. Unabhängig davon, welches Material verwendet wird, sollte vor Beginn der Kennzeichnung entschieden werden, welcher Text und welches Warnsymbol angezeigt werden soll. Die klassischen Varianten sind:

Videoüberwachung Gebäude wird videoüberwachtSchild Gebäude wird videoüberwachtSchild Videoübewachung

 

 

 

 

 

Es gibt natürlich auch weitere Arten, bei denen das Design variiert werden kann. Diese sind individualisierbar, so dass jeder Eigentümer seine Kennzeichnung gezielt, für seine Zwecke anbringen kann.

Schild Hinweis - Keine Videoüberwachung

Allerdings existieren auch Bereiche, in denen explizit keine Überwachung erlaubt oder gewünscht ist. Auch hier kann eine Kennzeichnung sinnvoll sein:

Fazit

Sämtliche Beispiele zeigen, dass das Thema Videoüberwachung ein sensibles Thema ist und in allen drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) ähnlich behandelt wird. Es müssen immer zahlreiche Aspekte sowie die Rechtsgrundlage beachtet werden. Allerdings schützt diese Strenge gleichzeitig unsere persönlichen Daten – was wichtig ist! Grundsätzlich geht es um Erforderlichkeit und Notwendigkeit einer Videoüberwachung, darum dass einzelne Rechtsgrundlagen sich nicht widersprechen, dass eine Einwilligung der Person vorhanden ist sowie um den Schutz der eigenen Persönlichkeitsrechte. Selten spielt die Anzahl an Für- und Gegenargumenten zur Videoüberwachung eine Rolle. Wichtig ist die Gewichtung einzelner Punkte. Fakt ist und bleibt: Durch eine Videoüberwachung können das Eigentum und die Personen selbst besser geschützt sowie Situationen besser nachvollzogen und aufgeklärt werden. Voraussetzung sollte aber stets sein, dass das Vertrauen von Mitarbeitern und Bürgern nicht missbraucht wird. Das Allgemeinwohl sowie eine neutrale Beobachtung und Beurteilung stehen daher im Vordergrund. Zudem kann eine unzulässige, verbotene Videoüberwachung zu Ersatzansprüchen, Bußgeldern oder einer Strafe (StGB) führen.

Nach all dem kann die zu Beginn gestellte Frage nach einer Videoüberwachung mit “Ja und Nein” beantwortet werden. Es kommt darauf an, wo, wie, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck diese Art der Überwachung verwendet wird. Wissen muss jeder, dass nur Bildaufnahmen im Einzelfall zulässig sind.

Wenn aber eine Videoüberwachung existiert, muss darauf hingewiesen und diese entsprechend gekennzeichnet werden! Dies besagt z. B. auch der Leitfaden zur Videoüberwachung des Datenschutzbeauftragten Zürich sowie die WKO (Bundeswirtschaftskammer Österreich). Auch die landesbeauftragte Niedersachsen legen fest, dass “… der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen…” sind.

» SETON Videoüberwachung-Schilder und -Aufkleber

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