… die Antwort auf diese Frage ist umstritten. Sie lässt sich nicht zu 100 % beantworten, da es unterschiedliche Aspekte zu beachten gilt.
Entsprechend kann die Frage nach der Videoüberwachung-Hinweispflicht nur beantwortet werden, wenn Regularien, Gründe, Vor- und Nachteile sowie die betroffenen Personen(gruppen) einer Videoüberwachung hinterfragt werden. Vor allem muss auch zwischen einer Überwachung im privaten und öffentlichen Bereich unterschieden werden, ebenso wie die Art und Weise der Kennzeichnung. Gehen wir Schritt für Schritt vor:
Was bedeutet Videoüberwachung überhaupt?
Grundsätzlich bedeutet es, dass eine Person, ein Gegenstand, ein Gebäude oder ähnliches gezielt überwacht wird – i. d. R. durch ein digitales Medium, wie eine Videokamera (eine der häufigsten Formen). Die Folge ist, dass Bilder von genannten Subjekten und Objekten für andere Personen sichtbar sind. Grundlegend dienen sie der reinen Informationserhebung. Häufig ist der Begriff “Überwachung” aber negativ behaftet. Nüchtern betrachtet, kann damit eine Beobachtung und Kontrolle verbunden werden. Allerdings kann sich dahinter auch der Aspekt Sicherheit verbergen. Und genau das ist im Normalfall die Intention bei einer Videoüberwachung. Unabhängig davon, ob sie sich auf den privaten oder öffentlichen Bereich bezieht.
Wie sieht die Rechtslage bei Videoüberwachung aus?
Gerade in Deutschland bestehen strenge Regeln, die einem Missbrauch vorbeugen sollen. Die wohl bekanntesten Gesetze sind das Datenschutzgesetz (BDSG), das Landesdatenschutzgesetze (LDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In den §§ 1, 4 des BDSG werden z. B. Zweck, Anwendung sowie eine von vielen Einschränkungen deutlich.
1 BDSG sagt:
“(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. … ”
4 BDSG sagt:
“(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn …”
In der DSGVO steht:
“1. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.”
“2. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.”
+++ Die neue Fassung des BDSG und der DSGVO werden am 25.05.2018 gültig. +++
Darüber hinaus existieren zum Schutz der eigenen Person und ihrer Daten das Recht am eigenen Bild. Dies ist in dem “Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie” (§§ 22 ff KunstUrhG) zu finden. Denn jegliche Art der Videoüberwachung greift grundsätzlich in die Persönlichkeitsrechte ein. Ebenso wichtig ist es daher zu wissen, dass unerlaubte Videoüberwachung eine Straftat darstellen kann. Dies geht aus dem Strafgesetzbuch hervor (u. a. § 201a StGB). Eine Tonaufnahmen z. B. ist laut § 201 StGB ganz untersagt. Genauso relevant ist das betriebliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Auch die Schweiz regelt die Videoüberwachung auf Gesetzesebene, wie in Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ArGV 3. Diese verbietet grundsätzlich eine Videoüberwachung. Ist eine Videoüberwachung an öffentlichen Orten vorgesehen, greift in der Schweiz u. a. der Verordnung über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Vidv). Parallel muss das Polizeigesetz (PolG), speziell Artikel 51a und 51b Absätze 1 und 3 PolG beachtet werden. Demnach dürfen Bild- und Tonaufnahmen verwendet werden, sofern sie der Sicherheit der Allgemeinheit (“…Verhinderung und Ahndung von Straftaten, … und Hausrecht …”) dienen. In Österreich gelten ähnliche Regularien. Hier wird die Videoüberwachung beispielsweise in dem Datenschutzgesetz (§§ 50a ff DSG) festgehalten.
Grundsätzlich gilt: Eine Überwachung ist nur zulässig, wenn das anzuwendende Gesetz/Recht es erlaubt oder/und der Betroffene eingewilligt hat. Ebenso muss der Zweck vorab schriftlich festgelegt und dokumentiert werden.
Wen betrifft die Kameraüberwachung also im Allgemeinen?
Die Kameraüberwachung betrifft in erster Linie mich selbst! Fakt ist: Sobald eine Kamera eingeschaltet ist, kann ich überwacht werden bzw. bin ich von der Thematik betroffen. Da gerade öffentlich zugängliche Stellen hinsichtlich einer Videoüberwachung stark diskutiert werden, ist es sinnvoll darauf näher einzugehen:
Videoüberwachung an Schulen
Die Grenze zwischen Überwachung zwecks Sicherheit und missbräuchlicher Anwendung ist schmal. Wichtig ist hierbei, sie auf das Außengelände, den Schulhof oder die Flure zu beschränken, da sonst ein zu starker Eingriff in die Privatsphäre erfolgt, gerade beim Thema Minderjährigkeit! Für Schulen greift das LDSG, was sich auf das jeweilige Hausrecht bezieht:
“(1) Mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten erhoben werden (Videobeobachtung), wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,
- um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
- um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen
zu schützen, insbesondere die Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten zu verhindern oder deren Verfolgung oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu ermöglichen. Die Videobeobachtung ist nur zulässig, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Satz 1 genannten Rechtsgüter, Einrichtungen oder Objekte gefährdet sind und
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.”
Deutlich wird: Schulen sollten klar und prägnant kennzeichnen. Ratsam ist eine Kooperation mit der Datenschutzbehörde. Nicht selten werden dabei Kinderschutz-Aspekte herangezogen. Klar ist auch, dass bei großen Menschenansammlungen, egal ob Schulen, Einkaufszentren etc., die Sicherheit jeder einzelnen Person im Vordergrund steht. Kriminalität soll verringert oder verhindert werden. Fazit: Eine gute Videokennzeichnung sollte stattfinden und hilft!
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Hier ist eine Überwachung nicht einfach möglich. Möchte der Arbeitgeber sichergehen, dass keine arbeitsfremden Aufgaben getätigt werden, ist Vertrauen wohl die bessere Alternative und beeinflusst nicht negativ das Betriebsklima. Soll dennoch eine Kamera angebracht werden, um Diebstählen und Überfällen entgegenzuwirken, muss es sich um einen Arbeitsplatz eines öffentlichen zugänglichen Bereichs handeln, beispielsweise Theater, Züge und Busse, Verkäufer im Einzelhandel. Das BDSG bezieht sich eindeutig auf das Hausrecht, die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen sowie die Interessen der betroffenen Personen. Es gilt für “…konkret festgelegte Zwecke …, wenn erforderlich … und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ” Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die erhobenen Daten löschen, sobald sie nicht mehr für den genannten Zweck erforderlich sind und “schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen”. Ebenso ist er zur Kennzeichnung der Videoüberwachung verpflichtet. Unzulässig sind dagegen Plätze wie Toiletten- und Sanitärbereiche, Schlafplätze und Pausenräume. Sie alle gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB) und zur Intimsphäre der Person. Versteckte Überwachung ist nur umsetzbar, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Verdacht auf Diebstahl eines Arbeitnehmers zu ermitteln. Selbst hier muss festgestellt werden, ob dies einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt.
Für nicht öffentlich zugängliche Stellen, wie Lager und Werksgelände gilt laut BDSG folgendes:
“(1) Die Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsgelände, Betriebsgebäude oder Betriebsräume (Betriebsstätten) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig
- zur Zutrittskontrolle,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts,
- zum Schutz des Eigentums,
- zur Sicherheit des Beschäftigten,
- zur Sicherung von Anlagen,
- zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes,
- zur Qualitätskontrolle,
soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich ist und wenn nach Art und Ausmaß der Videoüberwachung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen.”
Auch Arbeitgeber der schweizer Betriebe müssen im Detail darauf achten ihre Fürsorgepflicht nicht zu verletzten. Entsprechend Art. 328 OR sind sie angehalten, “…die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, … Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. … alle ungerechtfertigten Eingriffe in die Persönlichkeitsgüter … des Arbeitnehmers zu unterlassen.” In Österreich muss beispielsweise eine Vorabkontrolle erfolgen. D. h. jede eingesetzte Videoüberwachung muss der Datenschutzkommission gemeldet und von ihr genehmigt werden.
Videoüberwachung auf Parkplätzen
Auch Parkplätze gehören i. d. R. den öffentlich zugänglichen Bereichen an. Entsprechend gelten hier gleiche Regeln, wie auf dem Arbeitsplatz.
Beruft sich der Arbeitgeber beispielsweise auf das Hausrecht und die Prävention von Sachschaden, Einbruch etc. kann eine Videoaufnahme nicht immer diesem Zweck dienen, da die Aufnahme nur im Nachhinein gesehen und damit auch keiner Straftat vorgebeugt werden kann. Der Zweck ist also nicht erfüllt. Im Einzelfall (immer Rechtsgrundlage beachten!) kann eine Live-Übertragung sinnvoll sein. Ebenso muss geklärt werden, ob die Bildqualität ausreicht. Ist dies nicht der Fall, muss die Videoüberwachung überdacht und gegebenenfalls ganz unterlassen werden.
Vorteile einer Videoüberwachung
- Mehr Sicherheit bei Kriminalität: Art und Weise sowie der Ablauf und die Person können eher nachvollzogen werden
- Abschreckung: Anzahl kleinerer Straftaten kann gesenkt oder vermieden werden
- Größere Straftaten können besser aufgeklärt werden
- Individuelles Sicherheitsgefühl steigt
- Verbesserte Übersicht der überwachten Bereiche
Nachteile einer Videoüberwachung
- Vermeidung von Straftaten ist nicht zu 100 % garantiert
- Abschreck-Funktion wirkt nicht bei allen und nicht in jeder Situation
- Eventuell: Verdrängung von Straftaten aus überwachten in nicht überwachte Plätze
- Datenschutz
- Eingriff in die eigenen Persönlichkeitsrechte
- Schmaler Grad zwischen Allgemeinwohl und Missbrauch
- “Intelligente Videoüberwachung”: Analyse des beobachtenden Verhaltens. Dabei kann eine falsche Deutung und Beobachtung herauskommen. Mögliche Folge: Irrtümliche Verurteilung (Quelle: Spiegel Online 22.02.2017)
Arten der Kennzeichnung
Es gibt mehrere Möglichkeiten eine bestehende Videoüberwachung zu kennzeichnen. Die einfachste Art sind Aufkleber. Sie eignen sich z. B. für Innenräume und Glastüren.
Eine andere Form sind Schilder aus Aluminium. Diese lassen sich optimal an Außenwänden, Fassaden und Zäunen anbringen. Ebenso gut kann durch das massivere Material die Warnfunktion verstärkt werden. Unabhängig davon, welches Material verwendet wird, sollte vor Beginn der Kennzeichnung entschieden werden, welcher Text und welches Warnsymbol angezeigt werden soll. Die klassischen Varianten sind:
Es gibt natürlich auch weitere Arten, bei denen das Design variiert werden kann. Diese sind individualisierbar, so dass jeder Eigentümer seine Kennzeichnung gezielt, für seine Zwecke anbringen kann.
Allerdings existieren auch Bereiche, in denen explizit keine Überwachung erlaubt oder gewünscht ist. Auch hier kann eine Kennzeichnung sinnvoll sein:
Fazit
Sämtliche Beispiele zeigen, dass das Thema Videoüberwachung ein sensibles Thema ist und in allen drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) ähnlich behandelt wird. Es müssen immer zahlreiche Aspekte sowie die Rechtsgrundlage beachtet werden. Allerdings schützt diese Strenge gleichzeitig unsere persönlichen Daten – was wichtig ist! Grundsätzlich geht es um Erforderlichkeit und Notwendigkeit einer Videoüberwachung, darum dass einzelne Rechtsgrundlagen sich nicht widersprechen, dass eine Einwilligung der Person vorhanden ist sowie um den Schutz der eigenen Persönlichkeitsrechte. Selten spielt die Anzahl an Für- und Gegenargumenten zur Videoüberwachung eine Rolle. Wichtig ist die Gewichtung einzelner Punkte. Fakt ist und bleibt: Durch eine Videoüberwachung können das Eigentum und die Personen selbst besser geschützt sowie Situationen besser nachvollzogen und aufgeklärt werden. Voraussetzung sollte aber stets sein, dass das Vertrauen von Mitarbeitern und Bürgern nicht missbraucht wird. Das Allgemeinwohl sowie eine neutrale Beobachtung und Beurteilung stehen daher im Vordergrund. Zudem kann eine unzulässige, verbotene Videoüberwachung zu Ersatzansprüchen, Bußgeldern oder einer Strafe (StGB) führen.
Nach all dem kann die zu Beginn gestellte Frage nach einer Videoüberwachung mit “Ja und Nein” beantwortet werden. Es kommt darauf an, wo, wie, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck diese Art der Überwachung verwendet wird. Wissen muss jeder, dass nur Bildaufnahmen im Einzelfall zulässig sind.
Wenn aber eine Videoüberwachung existiert, muss darauf hingewiesen und diese entsprechend gekennzeichnet werden! Dies besagt z. B. auch der Leitfaden zur Videoüberwachung des Datenschutzbeauftragten Zürich sowie die WKO (Bundeswirtschaftskammer Österreich). Auch die landesbeauftragte Niedersachsen legen fest, dass “… der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen…” sind.
» SETON Videoüberwachung-Schilder und -Aufkleber
Sind Sie in Ihrem Job für die Videokennzeichnung verantwortlich? Melden Sie sich für unseren Newsletter an und erhalten praktische Tipps!
Muss ich nun ein Warn Schild anbringen wenn ich nur mein eigenes Grundstück per Kamera filme ?
Danke für die Frage. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung des Privatgrundstücks erlaubt. Zunächst muss jedoch immer geklärt und abgewogen werden, ob die Schutzrechte der (möglichen) überwachten Person auf dem Grundstück nicht überwiegen. Ist dies nicht der Fall, kann eine Kamera aufgestellt werden. Aufgrund der immer noch nicht klaren Rechtsgrundlage zu Kennzeichnung der Videoüberwachung empfiehlt es sich immer ein Warnschild aufzustellen. Dieses muss bestimmte Informationen sichtbar zur Verfügung stellen: Beispiele eines solchen Schildes finden Sie hier: Hinweisschilder Videoueberwachung Datenschutz DSGVO
Hallo,
ich habe das Gefühlt, dass bei mir im Lager immer wieder Waren „verschwinden“. Darf ich hier nun eine Videoüberwachung anbringen und muss ich diese kennzeichen?
welches Schild reicht für die Private Videoüberwachung Eingang aus?
und z.B. Terassenbereich?
Vielen Dank für Ihre Frage. Das Bundesdatenschutzgesetz und das Arbeitsrecht geben ganz klar vor, wann und wo eine Videoüberwachung eingesetzt werden darf. Wir können Ihnen auf diese Frage also keine verbindliche Antwort geben. Klar ist jedoch, wenn nach den oben genannten Gesetzen eine Videoüberwachung eingesetzt werden darf, dann nur mit entsprechender Kennzeichnung.
Vielen Dank für die Frage. Zur Videoüberwachung auf dem privaten Grundstück gab es bereits eine ähnliche Frage. Grundsätzlich ist die Videoüberwachung des Privatgrundstücks erlaubt. Zunächst muss jedoch immer geklärt und abgewogen werden, ob die Schutzrechte der (möglichen) überwachten Person auf dem Grundstück nicht überwiegen. Ist dies nicht der Fall, kann eine Kamera aufgestellt werden. Fakt ist: Wenn eine Videoüberwachung existiert, muss darauf hingewiesen werden. Eine entsprechende Auswahl an passender Kennzeichnung finden Sie hier: Videoüberwachung-Schilder
Muß ich alsBewohner eines Mietshausen hinnehmen,daß ein anderer Mieter dieses Hauses eine Kamera angebracht hat ,die auf die öffentliche Straße zeigt und den Eingangsbereich zu meiner Wohnung erfaßt.Angeblich ohne Aufzeichnugng.Ich fühle mich dadurch in meiner Persöhnlickeit belästigt
Vielen Dank für die Frage. Wenden Sie sich an Ihre Hausverwaltung / Eigentümergemeinschaft, die ggf. die Anbringung von Kamera-Attrappen untersagt.
Wo muss ich ein Hinweisschild anbringen auf meinem Grundstück mit einem Haus? Kann das direkt am Haus oder muss das gleich an der Grundstücksgrenze zb Anfang der Auffahrt?
Sofern die Videoüberwachung selbst zulässig ist, muss die Kennzeichnung auf jeden Fall dort angebracht werden, wo noch keine Aufzeichnung stattfindet.
Kann mein Nachbar eine Kamera anbringen, dass ich sogar, wenn ich nur mit meiner Katze daran vorbei laufe, ich gefilmt werde?
Vielen Dank für Ihre Frage. Aus Ihrer Schilderung lässt sich das nicht konkret beantworten. Vermutlich reicht die Videoüberwachung über den Privatgrund Ihres Nachbarn heraus, was Sie in dem Fall nicht dulden müssen. Folgen Sie Ihrem Tier auf fremden Privatgrund stellt es sich anders dar. Wobei es natürlich auch hier eine entsprechende Veranlassung vorliegen muss.
Ich möchte von Innen meine Eingangstür mit daneben eingebautem Fenster filmen. Dahinter ist ein öffentlicher Bürgersteig und eine befahrene Straße, den ich zwangsweise mitfilme. Reicht eine Beschilderung z.B. im Haus i.d.Nähe der Kamera aus oder darf ich es nicht filmen, weil ich ggf. vorbeilaufende Personen mitfilme?
Die Videoüberwachung muss auf den Privatgrund beschränkt sein. Öffentliche Bereiche dürfen ohne besondere Veranlassung nicht gefilmt werden.
Reicht für mein Privatgrundstück die Beschilderung mit „Videoüberwachung“ aus, oder muss es dieses Schild laut DSGVO werden, auf dem ich unter anderem meine persönlichen Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail) angeben muss? Für meinen persönlichen Datenschutz macht es nämlich keinen Sinn, dass jeder zu jederzeit meine vollständigen Kontaktdaten lesen kann. Klar, die Adresse des Hauses ist logisch, auch mein Nachname der dann auf der Klingel steht. Aber der Rest?
Danke für Ihre Hilfe.
Der DSGVO Anwendungsbereich gilt prinzipiell auch für Privatpersonen – außer im Rahmen persönlicher und familiärer Tätigkeiten – vgl. DSGVO Art. 2 Sachlicher Anwendungsbereich. Würden bspw. Brief- oder Paketzusteller gefilmt, die nicht zu Ihrem persönlichen Umfeld gehören, wäre die Kennzeichnungspflicht zu erfüllen. Kombinieren Sie den Hinweis der Videoüberwachung bspw. mit einem Privatgrundstück – Betreten verboten ließen sich ungewollte Videoaufnahmen vermeiden.
Guten Tag,
Wie sieht das bei einer Video Türklingel aus, wenn ich bei der Nutzung die Straße mit einsehen kann? Muss ich ein Warnschild anbringen?
Ich besitze eine Garage hinter einem Mietshaus wo ich in meiner Eigentumswohnung wohne. Die Garage gehört auch mir und steht in keinem Mietverhältnis . Dort wurde mein Auto mehrfach mutwillig zerkratzt. Darf ich eine kamera über meiner Garage anbringen ,welche nur meine Abstellfläche filmt ? Die Linse wird nur von meinem Auto ausgefüllt und erfasst auch nur dieses. Eventuell vielleicht 3-4 cm vom Boden drumherum aber nicht mehr.
Danke für die Frage. Da in Ihrem Fall berechtigstes Interesse besteht, darf eine Kamera angebracht werden. Zusätzlich muss eine Kennzeichnung der Videoüberwachung erfolgen.
Danke für Ihre Frage. Grundsätzlich ist bei Privatpersonen davon abzuraten, Klingel-Cams anzubringen. Im Einzelfall kann der Einsatz erlaubt sein. Bei der Anbringung sind dann aber einige Punkte zu beachten:
– die Kamera sollte erst bei Bestätigung der Klingel aktiviert sein und sich danach automatisch wieder abschalten
– die Kamera sollte so eingestellt sein, dass möglichst nur die Person, die klingelt, gefilmt wird
– die Aufnahmen sollten nicht gespeichert werden
– der Betroffene sollte mittels Hinweisschild über die Aufzeichnung informiert werden
Guten Tag,
muss bei einem Supermarktparkplatz das Hinweisschild der Videoüberwachung direkt bei der Einfahrt stehen? Oder reicht es auch als Hinweis an den Wänden des Gebäudes bzw. beim Eintritt des Geschäftes? Sind Materialien ohne Hinweise überhaupt rechtszulässig bei Straftaten?
Die Kennzeichnung sollte laut BDSG §4 „zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar“ sein. Eine fehlende bzw. unzureichende Kennzeichnung stellt in erster Linie einen Verstoß gegen Datenschutzanforderungen dar. Inwieweit sich dieser Umstand auf die Beweiskraft auswirkt, können wir nicht beurteilen.
Darf ich bei meiner Demenz kranken Mutter im Heim lebend, in Ihrem Zimmer eine versteckte Kamera zb. Bilderrahmen aufstellen.
Ich will das es Ihr gut geht und bin von dem Personal schon öfter belogen worden. Meine Mutter kann mir nicht mehr mitteilen was passiert. Sie magert ab und hat unmittelbar nach dem essen (Pfleger sagt hat gut gegessen) hunger. Das Personal wiederspricht sich.
Diese Problematik beschäftigt sehr viele Betroffene. Daher hat der BIVA Pflegeschutzbund eine Broschüre zum Thema „Überwachungskameras in Heimen“ erarbeitet und bietet auch entsprechende Beratung.
Guten Tag,
Ich bin Hauseigentümer eines Wohn und Geschäftshaus.
Darf ich über der Haustür eine IP cam anbringen die nur diesen Bereich über bewegungssensor filmt, wenn im Erdgeschoss eine Praxis ist die nach der Haustür im Flur eine eigene Eingangstür hat. Das Gebäude wird von mir selbst im 1.OG bewohnt. In letzter Zeit gab es in unserer Nachtbarschaft vermehrt Wohnungseinbrüche.
Lg
Dies können wir leider nicht beurteilen. In dieser Frage sind verschiedenste Faktoren zu berücksichtigen, in der u. A. Ihr Interesse und die schutzwürdigen Interessen von Patienten der Arztpraxis gegenüberstehen. Könnten Ihre Aufnahmen beispielsweise ein in der Hand gehaltenes ärztliches Attest lesbar erfassen, wären sehr sensible Daten betroffen.
Guten Tag!
Der Zuweg zu unserem Haus ist ein privater Weg, der mehreren Eigentümern gehört. Diese Straße ist bekiest. Ein Eigentümer ärgert sich über Kiesspuren, welche durch die Mopeds der Freunde unserer Tochter dann und wann im Kies entstehen. Er hat nun eine Videoüberwachung über die Länge seines Grundstückes für den Bereich der gemeinsamen Straße angebracht, ohne Hinweisschild und ohne der Erlaubnis der weiteren Straßeneigentümern. Darf er das?
Auch wenn es ein Privatweg ist, scheint dieser öffentlich zugänglich zu sein (Stichwort Postbote). Daher ist eine Videoüberwachung mit oder ohne Zustimmung aller Eigentümer ohne triftigen Grund nicht zulässig.
Nachdem vor etwa 11 Jahren bei uns nachts eingebrochen wurde, musste ich ein Formular für die Versicherung ausfüllen, welche Maßnahmen ich ergreife, um sowas in Zukunft zu verhindern.
Ich konnte mir nur neue Lampen mit Bewegungsmeldern für den Eingangsbereich (Haustür, Fenster, Garagentor) und den Terrassenbereicht (2 Außentüren) leisten.
Seit diesem Einbruch bleibt allerdings die Angst, falls nachts mal ein undefinierbares Geräusch zu hören ist. Niemand traut sich runterzugehen, um nachzusehen. Vor allem möchte man ja überleben.
Nun spiele ich mit dem Gedanken, mir endlich für diese beiden kritischen Bereiche jeweils eine Videokamera zu leisten, um:
1. Ein besseres Gefühl zu haben
2. Hoffentlich motivierte Einsteiger abzuhalten
3. Für den Notfall – bei viel Glück – die Polizei mithilfe der automatischen Videoaufnahmen zu unterstützen.
Wenn ich allerdings gezwungen bin, Einbrecher mit Schildern zu warnen, verkneife ich mir besser die Kameras und bringe eher eine Info an, wo diese am leichtesten einsteigen können, um zumindest den Schaden möglichst in Grenzen zu halten.
Oder darf ich die benannten (sehr eingegrenzten) Bereiche entsprechend „überwachen“?
Ich verstehe ganz ehrlich nicht, warum man nicht mal versuchen darf, sein Haus/Grundstück mit den nötigsten Mitteln vor unnötigem Schaden zu bewahren.
Hallo, ich bin Miteigentümer eines Vierer-Parksystems ( 2 mal oben + 2 mal unten),
das vor kurzem komplett erneuert wurde. Ich habe – genau so wie mein Nachbar auch –
einige bösen Kratzer entdeckt, die durch das Auto Abstellen nicht zustande kommen.
Darf ich – nur an meinem Abstellplatz oben links – eine Bewegungskamera anbringen,
ohne das Aufnahme-Warnschild ?
Danke für Ihre Frage. Wenn eine Videoüberwachung eingesetzt wird, muss mit einer entsprechenden Kennzeichnung darauf aufmerksam gemacht werden.
Morgen ,
Wir sind eine Kleingartenanlage in NRW.Unsere Anlage wird sehr stark frequentiert von Spaziergängern und Radfahrern.Dabei kam es wiederholt zu Unfällen.Auch haben sich Dealer eingenistet,es wurden Autos und Anlagen teile beschädigt bzw. des öfteren versucht das Vereinsheim aufzubrechen .Dürfen wir den Vereinsplatz und den Hauptweg überwachen?.
Danke für die Frage, die wir aus unserer Rolle nicht konkret beantworten können. Entsprechend der Schilderung handelt es sich um öffentlich zugängliche Bereiche, wo die Schutzrechte zunächst überwiegen. Offensichtlich liegt Ihrerseits berechtigtes Interesse vor. Lässt sich seitens des Betreibers, z.B. bein einem Verein eine belastbare Entscheidung unter den Mitgliedern treffen, wäre die Videoüberwachung möglich. Dabei kommen dann die Informationspflichten wie in unserem Beitrag geschildert zum Tragen.
Also ich schrebe das jetzt verständlicher.
Ich wohne in einer mietwohnung. Ich habe da einige probleme mit den mietern im untergeschoss. Wie z.B. Lärmbelästigung, die nichte die hergebracht wird schreit immer wieder ru, grill feier und und und.
Kann ich eine Viedeo überwachung an dem Fenster anbringen, die die tür einrahmt?
Der vermieter lebt in einer anderen stadt. Und es ist nicht korrekt das die mieter das haus zerstören. Und sie halten sich nicht an den vertrag den der mieter geschrieben hat. Und ich muss für meinem schutz sorgen.
Das ist eine Zusammenfassung der zwei fragen.
Ihrer Schilderung nach, würden Sie nicht nur Ihren persönlichen privaten Bereich per Video überwachen. Dies ist nicht zulässig. Zur Dokumentation von Lärm- und Ruhestörungen werden üblicherweise sogenannte Lärmprotokolle empfohlen, die dem Vermieter vorgelegt werden.
Guten morgen!Unser Nachbar hat eine Wildkamera im Garten,wo er selber zugibt das er auch unser Grundstück aufnimmt.Auf unser bitten sie zuentfernen ,bekamen wir ein schreiben von seinem Anwalt das er das darf,um sein Grundstück zu schützen.Es gibt auch kein Hinweisschild das auf eine Kamera hindeutet.Ich möchte nicht das ich irgendwann auf Facebook lande und alle Welt mich im Badeanzug sieht.Würde mich über eine Antwort freuen.
Danke für Ihre Frage.
Eine Videoüberwachung auf dem eigenen Grundstück ist gestattet, muss jedoch auf dieses Grundstück beschränkt sein. Sofern der Bereich nicht öffentlich zugänglich ist, wäre ggf. auch keine Kennzeichnung erforderlich. Sofern Sie durch die Zweckentfremdung der Wildkamera unfreiwillig aufgenommen werden, ist Ihr schutzwürdiges Interesse betroffen. Fordern Sie Ihren Nachbarn auf, die Kamera Überwachung ausschließlich auf sein Grundstück zu begrenzen.
Hallo ,
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. Der Vermieter hat ein eignen Anbau hinter dem Mehrfamilienhaus.
Jetzt will er unseren Eingangsbereich (wo er nicht selbst wohnt ) auch mit Kameras versehen . Ich möchte das aber nicht . Ich gebe nicht meine Zustimmung. Was kann ich tun , wenn er es trotzdem macht ohne viel Anwaltskosten zu investieren?
Danke für Ihre Frage. Grundsätzlich gilt: Eine Überwachung ist nur zulässig, wenn das anzuwendende Gesetz/Recht es erlaubt oder/und der Betroffene eingewilligt hat. Ebenso muss der Zweck vorab schriftlich festgelegt und dokumentiert werden. Wenn trotz des Widerspruchs und ohne Rechtsgrundlage eine Videoüberwachung angebracht wird, können Sie Ihr Recht durchsetzen, dass diese Überwachung überprüft und evtl. abmontiert wird. Eine verbindliche Beratung können wir hier aber nicht geben.
Ich habe einen Privatweg, der seit dem Tod meines Mannes vom halben Dorf genutzt wird, da er eine „Abkürzung“ darstellt. Das offensichtliche Schild „Privatweg“ wird ignoriert.
Nun möchte ich auf diesem Weg eine Kamera (Wildkamera) aufstellen, um die Kennzeichen der Nutzer zu fotografieren und zur Anzeige bringen zu können. Ist dies erlaubt? Und muss ich es extra kennzeichnen?
Da es sich um ein Privatgrundstück handelt und Sie mit dem Schild „Privatweg“ öffentlichen Zutritt untersagen, wäre eine Kameraüberwachung möglich. Eine zusätzliche Kennzeichnung kann aber Streitigkeiten vorbeugen und ggf. auch abschrecken. Inwiefern eine Datenerhebung und Weitergabe zum Zwecke der Anzeige stattfinden kann, sollten Sie mit den zuständigen Behörden abklären.
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus und möchte an meine Haustür eine Überwachungskamera montieren, um mich ganz sicher zu fühlen. Einmal wurden auch meine Blumen, Tag für Tag kapput gemacht und ich weiss es nicht, wer das war? Will nur mein Eingangsbereich filmen um zu sehen, wenn ich Mal verreise und auch sonst, was sich vor meiner Haustür so abspielt?
Meine Wohnung befindet sich in der Nische eines Laubengangs und die Wohnung meiner Nachbarin ist ca. 2 m weiter. Wenn die Nachbarin ihre Wohnung verlässt, muss sie an meiner Haustür vorbei gehen. Sie würde dann jedes Mal gefilmt. Wie sieht es in meinem Fall mit der Überwachungskamera aus? Übrigens, ich habe eine sehr gutes Verhältnis zu meiner Nachbarin und wir verstehen uns sehr gut.
Ich bin etwas verunsichert und möchte deswegen keinen Ärger bekommen, die Überwachungskamera ist mir aber ganz wichtig. Bitte um eine Antwort.
Nach Ihrer Schilderung wären öffentlich zugängliche Bereiche betroffen, z.B. auch die Besucher Ihrer Nachbarin aufgenommen. Handelt es sich jedoch um den Privatgrund Ihrer Nachbarin, könnten Sie diese um Zustimmung bitten.
HAllo,
ich bin Inhaber einer Bäckerei mit mobilen Verkaufsautos und habe das Gefühl das mein Verkäufer entweder Geld aus der Kasse nimmt oder nicht alles rein legt. Darf ich eine Kamera aufstellen? Muss ich ihm das sagen oder nicht. Kennzeichnung?
Vielen Dank schon mal im Vorraus!
Eine Mitarbeiterüberwachung per Video zur Aufdeckung von Straftaten wäre nur unter strengen Voraussetzungen vgl. §26 BDSG möglich. Ihrer Schilderung nach „…habe das Gefühl..“ – liegen diese noch nicht vor. So ist es erforderlich sämtliche Anhaltspunkte zu dokumentieren und zu begründen, dass keine alternative Möglichkeit der Aufklärung besteht.
Wir sind eine Kleingarten anlage mit ca.200 Grundstücken .
von November bis April ist niemand auf der anlage sie ist auch verschlossen.
In der zeit wird immer heufige in unseren Bungalows eingebrochen.
Kann ich zur überwachung und zum schutz meines Eigentums
eine video überwachungs anlage nur auf meinem grundstück(was eingezäunt ist)
Aufstellen ohne hinweis schild .Hinweisschilder verleiten doch schneller zu Einbrüchen.
Das können Sie machen, sofern Sie die Videoüberwachung ausschließlich auf Ihr eingezäuntes Grundstück beschränken.
Guten Tag, ich habe vor auf meiner kleinen Terrasse meiner Mietswohnung, versteckt, eine Wildkamera zu installieren. Diese soll bewusst weder Nachbarn noch öffentliche Wege aufnehmen. Seit 20.09. werden an meiner äußeren Grenze der Terrasse (kleine Thuja Smaragd Bäumchen gepflanzt, welche noch wachsen müssen) immer wieder rausgezogen. Es sind keine Tiere, was ich anfangs dachte aber da es jetzt schon das vierte Mal ist und die Bäumchen auch in verschiedene Richtungen liegen denke ich das es mutwillig passiert. Die Terrasse ist seit letzten Jahr leider zugänglich, da alle abgestorbenen Büsche und Sträucher entfernt werden mussten. Mir geht es nur darum herauszufinden wer diese Bäumchen ständig rauszieht um eventuell eine Anzeige zu erstatten. Ist dies erlaubt und welchen Erfolg/Mißerfolg würde mir das bringen?
Auch ohne eine Einfriedung ist Ihre Terrasse nicht automatisch „öffentlich zugänglich“ im Sinne unseres Beitrages. Sofern Sie die Kamera ausschließlich auf Ihre Terrasse ausrichten können sie dies tun. Zur Verwendung derartiger Aufnahmen für Ihren gewünschten Zweck liegen uns leider keine Informationen vor.
Kann ich Schilder zu Videoüberwachung aufstellen, auch wenn ich keine Kamera installiert habe, also als Abschreckung für Einbrecher?
Sofern eine Videoüberwachung zulässig wäre, z.B. auf dem Privatgelände, können Sie auch lediglich Schilder oder Kameraattrappen zur Abschreckung aufstellen. In öffentlich zugänglichen Bereichen könnte dies natürlich zu Missverständnissen oder evtl. sogar dazu führen, dass Sie nachweisen müssten, keine Videoüberwachung einzusetzen.
Guten Tag, inwiefern muss ich Clubbesucher darauf hinweisen, dass bspw. in einem Billard Club Kameras auf die einzelnen Tische gerichtete sind um die Spiele für sportliche Zwecke aufzuzeichnen?
Sofern die Kameras Personen erfassen, müssen Sie darauf hinweisen, bevor Personen diese Bereiche betreten. Für sportliche Zwecke könnte bedeuten, dass die Aufnahmen einem größeren Personenkreis zugänglich sind bzw. sogar veröffentlicht werden. Hieraus können sich weitere Pflichten ergeben.
Viele Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie vielleicht noch erläutern, welche weiteren Pflichten mit der Veröffentlichung einhergehen würden? Wir beabsichtigen jeden Spieler eine Einwilligungserklärung nach DSGVO unterzeichnen zu lassen und in die jeweiligen Eingangsbereiche der Clubs ein Hinweisschild für Besucher anzubringen, das diese darauf aufmerksam macht, dass die Tische aufgezeichnet werden. Sind Sie der Meinung, dass diese Vorgehensweise datenschutzrechtliche Anforderungen abdeckt?
Mit freundlichen Grüßen
Eine ausdrückliche Einwilligung ist die sicherste Handhabung. Leider liegen uns zum Thema Veröffentlichung keine weiteren Informationen vor.
Hallo,
In unserem Reitstall befindet sich eine Kamera mit Sicht auf den Hof, seit neuestem auch eine in der Reithalle(filmt die gesamte Reithalle, inkl.Zoom und Ton) bisher wurden die Einsteller nicht darüber informiert-von keiner Kamera.
Ist dies zulässig?
Es ist privates Gelände, wir sind aber ca. 30 Einsteller und auch Fremdreiter, die die Anlage nutzen
Danke für die Frage. Ein Reitstall sollte sowohl als Arbeitsplatz und auch als für die Einsteller öffentlich zugänglicher Bereich betrachtet werden sowie mit den damit verbundenen Anforderungen an Videoüberwachung. Wie in unserem Beitrag hervorgehoben: Wenn eine Videoüberwachung existiert, muss darauf hingewiesen und diese entsprechend gekennzeichnet werden!
Dort wo ich arbeite, sind im Außenbereich Überwachungskameras ( Eingänge) angebracht und es wird auch darauf hingewiesen ( Schild).
Eine Kamera erfaßt allerdings auch „unsere“ Raucherecke im Außenbereich, die in den Pausen genutzt wird.
Ist dies zulässig, denn wir haben Pause und man fühlt sich beobachtet.
In unserem Beitrag beschreiben wir die Voraussetzungen der Videoüberwachung auf dem Werksgelände. Leider können wir keine konkreten Fälle beurteilen und würden empfehlen, den Austausch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Eventuell lässt sich beispielsweise die Kameraausrichtung anpassen oder die Kameraüberwachung außerhalb der Betriebszeiten timen.
Guten Tag,
ich wohne in einer vermieteten ETW in einem Mehrparteienhaus. Mein Vermieter wohnt auch im Haus und hat im Gemeinschaftswaschkeller heimlich eine Überwachungskamera installiert. Keiner der Mitbewohner wurde informiert und es gibt auch kein Hinweisschild. Ist das rechtens? Wie verhalte ich mich bzw wie gehe ich dagegen vor?
Wie in unserem Beitrag und vorigen Kommentaren erläutert, bedarf die Videoüberwachung der Zustimmung aller Mieter sowie der Kennzeichnung. Von unserer Seite können wir Ihnen leider keine konkrete Hilfestellung zum weiteren Vorgehen bieten. Wenden Sie sich zunächst an Ihren Vermieter, im Streitfall an einen Mieterverein bzw. entsprechende rechtliche Beratungsstellen.
Hallo,
bei uns haben wir einen schrottcontainer
der im öffentlichem Raum steht.
Jetzt hat man dort eine Wildkamera
im Gebälk versteckt die vermutlich
360 Grad aufnimmt. Wer nicht genau hinschaut
sieht diese auch nicht.
Wie ist hier die Rechtslage ?
Einziger Hinweis kleines Schild mit videoüberwacht.
Danke für die Frage. Die verschiedenen Aspekte finden Sie im Beitrag erläutert und eine Kennzeichnung scheint vorhanden. Für die Interessenabwägung bzw. die Erfüllung der Zweckbestimmung ist keine allgemeine Beurteilung möglich. Daher können Sie dies nur bei der entsprechenden überwachenden Stelle abfragen und ggf. die Verletzung Ihre Schutzinteressen anzeigen.
Guten Tag,
ich bin in unserer Kirchengemeinde-Leitung aktiv. Zwei Szenarien beschäftigen uns aktuell und die konnte ich nicht in Ihrem (sehr guten!) Artikel wiederfinden:
Szenario a) Wir haben eine Kapelle, die wir zu bestimmten Zeiten öffentlich zugänglich machen. Hier kam es in der Vergangenheit des Öfteren zu Vandalismus mit erheblichem finanziellem Schaden, weswegen das Angebot aktuell eingestellt wurde.
Der Gedanke liegt nun nahe im Vorraum der Kapelle eine Kamera einzurichten, welche bei Aktivität Daten aufzeichnet. Ein entsprechendes Warnschild würde am Eingang von außen sichtbar angebracht werden. Aufnahmen werden periodisch gelöscht.
Szenario b) Unsere Umlage ist öffentlich zugänglich und wird neben dem parallel laufendem kommunalem Bürgersteig regelmäßig von Passenten benutzt. Ebenso gibt es einen Parkplatz auf unserem Privatgrundstück auf welchem Parken (via Schild ausgewiesen) nur für unsere Besucher und Besucher eines benachbarten Dienstleisters gestattet ist. Auch hier kam es widerholt du Vandalismus und Verunreinigungen. Wäre eine Überwachung dieses privaten, aber öffentlich zugänglichen Bereiches mit ausreichender Beschilderung und Sicherstellung des Ausschlusses der kommunalen Flächen möglich?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Vielen Dank für die Frage. Neben den in unserem Beitrag erörterten Datenschutzbestimmungen findet in diesem Bereich ebenfalls das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) § 52 Beachtung. Demnach ließe sich eine Videoüberwachung entsprechend Ihrer Schilderung argumentieren. Wie und an welcher Stelle diese Beurteilung innerhalb der kirchlichen Organisation stattfindet, hat auf die Durchführung ebenfalls Auswirkung, wie dieser Beitrag ausführlich erläutert: https://www.kiz-online.de/Datenschuetzer-ueber-Videoueberwachung-bei-Vandalismus-in-Kirchen
Guten Tag,
ich bin Hauseigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Wohnung im Erdgeschoss wird an einen Mieter vermietet, der sie dann an zwei Untermieter vermietet. Mein Mieter hat die Türschlösser gewechselt, weil seine Untermieter die Kündigung unterschrieben haben, aber sie sind nicht ausgezogen. …DARSTELLUNG GEKÜRZT…
Ich beschloss Anzeige zu erstattet gegen den Untermieter wegen Hausfriedenbruch und Nötigung, deshalb möchte ich zwei Kameras installieren, eine an der Haupttür meines Hauses und eine, die den Begrenzungszaun auf meinen Nachbarn zeigt. Ich fühle mich nicht mehr sicher vor meine eigene Haustür. Ich habe auch eine schriftliche und unterschriebene Bestätigung von meinen Mietern im ersten Stock, dass ich den Eingang videoüberwachen darf.
Ihre Situation klingt sehr bedauerlich und wir hoffen, dass Ihnen weitere Auseinandersetzungen erspart bleiben.
Sie können eine Videoüberwachung einsetzen, wenn Ihre Mieter damit einverstanden sind, Sie die Kameras so ausrichten, dass nur Ihr Privatgelände erfasst wird und Sie die Videoüberwachung deutlich kennzeichnen.
Danke für euren Artikel. Ich würde gerne in meinem Ladenlokal eine Kamera installieren. Es gibt neben mir keine Mitarbeiter. Genügt der einfache Aufkleber an der Eingangstüre oder ist das „riesige“ Schild mit Betreiber, Interessen, Speicherdauer etc. notwendig?
Da nur der Verkaufsraum überwacht wird, ist der Betreiber ja anwesend, sobald Kunden anwesend sind.
Um die im Zusammenhang mit DSGVO/BDSG geforderten Informationspflichten mit einem Schild umzusetzen, bietet sich eine Kennzeichnung, wie in unserem Beitrag – DSGVO-Kennzeichnung bei Videoüberwachung inkl. Vorlage – an. Nur ein Schild mit dem Kamera-Symbol ist allein nicht ausreichend. Sie könnten dies aber bspw. mit Hinweisen auf zusätzliche Aushänge kombinieren.
Guten Tag
habe eine Frage: Darf man in einer Tiefgarage eine Kamera montieren, wo der Zugang zum Müllraum gefilmt wird? Wegen unrechtmäßiger Müllentsorgung?
Vielen Dank im voraus
Dies wäre nur mit Zustimmung aller Eigentümer sowie bestenfalls aller Bewohner möglich, wenn zuvor getroffene Maßnahmen, z.B. Rundschreiben, Beschilderungen, Zutrittsbeschränkungen, nachweislich erfolglos waren.
Hallo und guten Tag,
wir haben eine große eingezäunte Sportanlage und möchten am Zaun entlag lediglich Schilder mit „Dieses Gebäude ist Video überwacht“ anbringen ohne jedoch Kameras zu installieren. Sind „Fakeschilder'“ überhaupt erlaubt oder stellt eine solche Kennzeichnung ein juristisches Problem dar?
Die Schilder sollen quasi zur Abschreckung dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Charly
Sie können Fake-Hinweisschilder zur Abschreckung einsetzen. Sobald Mitarbeiter oder Besucher darüber Auskunft verlangen, wird es aber vermutlich schnell bekannt werden.
Guten Tag , mein privates Wohngrundstück nutzt ein Nachbar als Zuwegung um an seine dahinter liegende Wiese zu gelangen. Es existieren keine Wegerechte , ich dulde die Nutzung lediglich. Mein Grundstück ist durch ein Tor gesichert welches der Nachbar um durchzufahren selbst öffnet , jedoch nicht wie von mir verlangt nach Durchfahrt wieder schließt.. aus einem daraus entstandenen Streit entstanden Wuthandlungen seinerseits , es wurden Pfosten beschädigt und in der Vergangenheit ein Schild entwendet.
Natürlich streitet der Nachbar alles ab , obwohl einige Taten von einem Familienmitglied beobachtet wurden.
Nun möchte mein Grundstück Videoüberwachen um ihn 1. von weiten Sachbeschädigungen abzuhalten und ich 2.anderenfalls ein Beweismittel habe um eine Anzeige gegen ihn zu machen.
Ist das zulässig ? Muss ich auf die Überwachung hinweisen ?
Auf Ihrem Privatgrundstück ist dies zulässig, da nach Ihrer Schilder das Gelände nicht öffentlich zugänglich ist. Ein Schild Privatgrundstück – Zutritt verboten oder „Gelände wird videoüberwacht“ ist in Ihrem Fall sinnvoll.
Ich möchte meinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdebetrieb erstmal mit Schildern ausstatten, um auf Abschreckung zu setzen, aber auch um später zu jeder Zeit eine Kamera zur Überwachung benutzen zu dürfen. Die gesamte Hoffläche ist von einer mindestens 1,5 m hohen Mauer umgeben, in die ein Haupttor und mehrere Nebentore eingelassen sind.
Benötige ich für jedes Tor ein Schild, auf dem die Pflichtangaben zu lesen sind, oder reicht ein „komplettes“ Schild am Haupttor und reine Piktogramme an den Nebentoren.
Spielt es dabei eine Rolle, dass die Nebentore meist geschlossen sind?
Es hängt ein Privat – Durchfahrt verboten Schild am Haupttor. Die Pferdekunden wünschen sich die Videoüberwachung.
Vielen Dank für diese interessante Seite!
Nach Ihrer Schilderung genügt eigentlich ein Schild am Haupttor mit den Pflichtangaben. Mit weiteren Schildern an den Nebentoren können Sie die abschreckende Wirkung jedoch erhöhen. Es ist ratsam, das Einverständnis Ihrer Kunden, insbesondere künftigen Kunden, zu formalisieren, beispielsweise, wenn Sie dies mit in Ihre Verträge aufnehmen.
Also wenn ich nur meine Terrasse Filme und dort kein fremder hin kommt dann brauche ich doch auch kein Hinweisschild oder
Ein Schild ist nicht nötig, formal müssten Sie Ihre Besucher jedoch darüber aufklären.
Hallo,
ich möchte zum Einbruchsschutz mein Haus mit Kameras überwachen (rein auf dem Privatgrund mit Ausschwärzen von öffentlichem oder fremdem Grund.
Da aber ja Post, Paketboten, Essenslieferanten etc. gefilmt werden würden, muss ich das ganze Kennzeichnen. Reichen hier „normale“ Schilder „Achtung Kameraüberwachung“ oder muss es zwangsläufig das DSGVO-Schild sein was man auch immer an Läden sieht?
Vielen Dank!
Diese Frage wird des Öfteren gestellt, wie beispielsweise in diesem Kommentar. Grundsätzlich gelten die Vorgaben und Informationspflichten der DSGVO. Diesen können Sie auf unterschiedliche Weise nachkommen. So können Sie den Zutritt bzw. eine unerwünschte Aufzeichnung durch geeignete Maßnahmen verhindern, z.B. durch das Schild „Achtung Kameraüberwachung“ und eine Klingel, sodass die Dienstleister Sie erreichen können, ohne Ihr Grundstück zu betreten.
Hallo, ich möchte meine Terrassentür zum Garten, von innen mit einer Kamera überwachen. Der Garten ist zusätzlich eingezäunt, also nicht betretbar. Wo muß bitte der Aufkleber für die Überwachung hin? Dazu, es handelt dazu auch noch um ein Mehrfamilienhaus. Den Garten allerdings kann nur ich nutzen. Vielen dank im Voraus. Mfg
Die Kennzeichnung wird in der Regel vor dem Zugang zum videoüberwachten Bereich angebracht. Ihrer Schilderung nach, handelt es sich um einen nur für sie selbst zugänglichen Bereich. Daher wäre keine Kennzeichnung erforderlich.
Hallo,
mein Papa ist schwer krank und darum haben wir Kinder uns für eine Kamera in seiner Wohnung entschieden um Hilfe holen zu können oder auch selber Hilfe leisten zu können, wenn mal was passieren sollte. Er kann leide selbständig auch kein Notruf mehr absetzen oder um Hilfe rufen.
Ohne diese Kamera (ein Hinweisschild befindet sich an der Tür) ist mein Papa sich selber einfach überlassen und das kann ich nicht zulassen.
Jetzt kommt da Abends der Pflegedienst und kommt mir mit Datenschutz. Muss ich die Kamera abbauen?
Vielen Dank für die Schilderung. Ein berechtigtes Interesse haben sie beschrieben, wozu wir aber keine Rechtsberatung leisten können. Gerne möchten wir Ihnen aber diesen sehr ausführlichen Beitrag zum Thema empfehlen.
Hallo Seton Experte,
erst einmal vielen Dank für Ihre vorherigen Antworten und Informationen, die sehr hilfreich sind
Eine Frage, die hier noch nicht beantwortet wurde (Kellerbereich):
1. Ist es einem Mieter erlaubt, in seiner Kelleretage (Privatbereich) eine Kamera anzubringen, wenn diese durch Handwerker o. Vermieter betreten werden müsste (da Zugangsweg zum Heizungssystem hindurch führt).
Hintergrund, dass in der Vergangenheit von Handwerkern Sachen entwendet wurden.
2. Falls ja, muss sicherlich Schild (Videoüberwachung) am Kellereingang hierfür angebracht werden?
3. Muss der Vermieter der Kameraanbringung zustimmen?
In der Regel sind private Kellerbereiche getrennt abgesichert von gemeinschaftlichen Durchgängen.
Dies scheint bei Ihnen nicht der Fall zu sein, daher ist dies schwierig zu beurteilen. Sprechen Sie Ihren Vermieter an, wie Sie Ihr Eigentum vor Diebstahl sichern können.
Hallo , wir wohnen in einem Einfamilienhaus zur Miete . Mein Problem ist nun das der Vermieter einen Schlüssel für unseren Keller hat um im Notfall rein zu kommen . Der kommt aber nicht nur im
Notfall rein sondern dann wann er es für richtig hält . Ich möchte jetzt eine Kamera anbringen damit ich es mitbekomme wenn er wieder hier rum schleicht und damit ich es als Aufnahme habe falls es mit ihm mal vor Gericht gehen sollte weil ihm mal wieder etwas nicht passt .Muss ich das dann auch kennzeichnen ?
Guten Tag,
ich habe einen sehr aggressiven Nachbarn, der neulich so laut an meine Tür gehämmert hat, dass ich mich bedroht fühle. Jetzt habe ich mir eine Videokamera bestellt, die ich an meiner Wohnungstür anbringen möchte. Muss ich da auch ein Schild anbringen? Es werden natürlich auch die anderen Mitbewohner aufgenommen, die durch das Haus gehen.
Freundliche Grüße
D. Schüttler
Nicht zugängliche Privatbereiche unterliegen nicht den hier beschriebenen Anforderungen. Jedoch müssen Sie bedenken, dass Personen, denen Sie Zugang gewähren (z.B. Handwerker bzw. Ihr Vermieter in einem Notfall) nicht unwissentlich videoüberwacht werden.
Die Videoüberwachung wäre nur mit Zustimmung aller Mitbewohner und des Vermieters zulässig. Wenden Sie sich für eine Beratung an Ihr Ordnungsamt bzw. örtliche Polizeibehörde.
In unserer Tennisclubanlage wurde in den letzten Jahren mehrfach eingebrochen. Ebenso sind immer wieder nachts Vandalen auf der Anlage unterwegs und ruinieren die Plätze. Dürfen wir als Verein eine Videoüberwachung installieren?
[Hinweis keine Rechtsberatung] Das ginge z.B. wenn Sie die Videoüberwachung nur nachts aktivieren, wenn das Gelände zu dieser Zeit nicht öffentlich zugänglich ist, entsprechende Kennzeichnung ist erforderlich, auch wenn tagsüber die Anlage nicht aktiv ist.
Hallo
muss ich ein Schild auf stellen wenn ich meinen Gartenteich mit einer Videokamera aufnehme und neben
dem Teich ist ein Weg wo Post/Paketbote lang laufen die aber nicht sichtbar sind auf dem Bild
also sie werden nicht gefilmt