Wenn es um die sichere Arbeitsplatzgestaltung geht, ist die Arbeitsstättenverordnung die maßgebliche Vorschrift. Genauso wie die Arbeitsbedingungen selbst, sind auch die Anforderungen an die Regelwerke Veränderungen unterworfen. Seit Ende 2016 ist die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kraft getreten. Mit der novellierten Fassung wurde diesen Veränderungen, insbesondere der Modernisierung der Arbeitswelt und der Harmonisierung von Einzelvorschriften, Rechnung getragen.
Die wichtigsten Neuerungen der Arbeitsstättenverordnung:
Telearbeitsplätze – Erstmals werden die Anforderungen und Rahmenbedingungen für “Telearbeit” (Heimarbeit am Bildschirm) hinsichtlich Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltung formalisiert. Ebenso wird die Begrifflichkeit zu beruflich bedingter mobiler Arbeit abgegrenzt.
Unterweisung von Beschäftigten – Im novellierten § 6 ArbStättV erfolgt eine Konkretisierung von Sicherheitsunterweisungen in Bezug auf deren Inhalte.
Psychische Belastungen finden ab sofort konkrete Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Der Schutz vor psychischen Belastungen als am stärksten zunehmende Ursache für berufliche Ausfallzeiten wird mit der neuen Arbeitsstättenverordnung noch stärker verfolgt.
Mehr Klarheit für Sicht nach außen – Die bereits bestehenden Anforderungen an Sichtverbindungen nach außen (Zugang zu Tageslicht) wurde mit der neuen Arbeitsstättenverordnung um eine genaue Auflistung vormals strittiger Ausnahmen ergänzt.
Zur praktischen Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung dienen die sogenannten „Arbeitsstättenregeln“ (ASR). Die ASR gliedern sich nach verschiedenen Themen, wie z. B. Sicherheitskennzeichnung (ASR A1.3) oder Erste Hilfe (ASR A4.3).
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