Alleinarbeit ist weitaus keine Seltenheit, vor allem an mobilen Arbeitsplätzen, im Handel und im Dienstleistungsservice. Auch in der Industrie nimmt durch Schichtsysteme und Automatisierung die Anzahl von Alleinarbeitnehmern immer mehr zu. Unter diesen Bedingungen muss sich auch der Arbeitsschutz darauf einstellen das Schutzniveau für die allein arbeitenden Beschäftigten zu sichern.
Alleinarbeit ist laut DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Abs. 2.7 wie folgt definiert: „Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.“
Wenn man alleine arbeitet und man einen Unfall erleidet, besteht die Gefahr, dass die Person häufig über einen längeren Zeitraum nicht gefunden wird. Dabei ist diese Zeit über Gesundheit und Leben der Betroffenen entscheidend. Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und diese nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Laut DGUV heißt es: „Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen“ (§ 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Abhängig von der Gefährdungsstufe sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Welche Gefährdungsstufe liegt vor?
- Von geringer Gefährdung geht man aus, wenn die Gefahren kein Lebensrisiko verursachen, wie z. B. ein Lagerarbeiter, dem ein kleineres Paket auf den Fuß fallen kann
- Erhöhte Gefährdungen entstehen durch Brand- und Explosionsgefahren oder bei Maschinen mit Einzug. Hier kann es bei einem Unfall schon zu erheblichen Verletzungen kommen, aber man geht davon aus, dass der verletzte Arbeitnehmer noch handlungsfähig ist
- Kritische Gefährdungen wie z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr oder in Silos. Hier ist Alleinarbeit nicht erlaubt
Folgende Schutzmaßnahmen sollten bei Alleinarbeit getroffen werden:
- In einem Notfall sollte in ca. 15 Minuten Hilfe erreichbar sein bzw. Helfer eintreffen können, auch bei temporären Alleinarbeitsplätzen
- Anbringung von Notfallschaltern oder Personen-Notruf-Anlage bei stationären Arbeitsplätzen zur Absicherung nach DGUV 112-139
- Einführung eines sogenannten Beaufsichtigungs- oder Meldesystems, d. h. dass Alleinarbeitnehmer sich in regelmäßigen Abständen melden oder auch beaufsichtigt werden
- Automatisierte drahtlose Überwachungssysteme, hier können z. B. am Boden liegende Personen identifiziert werden mittels Sensoren oder GPS-Lokalisierung
- Erfassung eventueller psychischer Belastungen, die durch Alleinarbeit entstehen können, wie beispielsweise Überforderung oder Isolation
- Schutz vor Angriffen, denn bei Angreifern ist hier die Hemmschwelle deutlich herabgesetzt. Besonders gefährdete Branchen sind Einzelhandel, öffentlicher Dienst (soziale Einrichtungen, Jobcenter, Bus- und Bahnverkehr) sowie die mobile Pflege. Hier sollten Präventionsmaßnahmen wie Sicherheitsschulungen, Deeskalationstraining oder technische Maßnahmen wie Notrufknöpfe oder Personen-Notsignal-Anlagen eingeführt werden.
Natürlich müssen Beschäftigte entsprechend geschult werden, denn ohne ihre Mitarbeit und Mitdenken funktioniert es nicht. Vorsichtiges und achtsames Handeln sollte immer selbstverständlich sein. Kollegen sollten auch immer ein Auge auf sich haben, um im Notfall schnell reagieren zu können. Die Angst vor möglichen Gewalttätigkeiten oder allein in einen Notfall zu geraten, kann die Motivation und die Leistungsfähigkeit mindern und beeinträchtigen ganz allgemein das Arbeitsklima. Selbstverständlich sollte zur Prävention auch immer die richtige Arbeitsschutzausrüstung getragen werden, auch wenn natürlich immer noch ein Restrisiko besteht.
Sollte es jedoch zu einem Zwischenfall kommen sind Sie mit den Erste-Hilfe-Produkten von SETON bestens für den Notfall ausgestattet.
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