Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, sämtliche Erste-Hilfe-Maßnahmen in Folge von Arbeitsunfällen, Verletzungen am Arbeitsplatz oder Wegeunfällen zu dokumentieren. Dies erfolgt in der Regel durch Eintragungen in ein Verbandbuch. Im Verbandbuch müssen alle Vorgänge aufgezeichnet werden, in denen irgendeine Form von Erster Hilfe erforderlich war – vom Pflaster für einen leichten Schnitt in den Finger bis zum Abtransport eines Schwerverletzten. Ein Verbandbuch-Eintrag enthält alle wichtigen Informationen zum Hergang und Gesundheitsschaden, wie Datum, Uhrzeit und Ort, Angaben zum Verletzten und zur Verletzung und Ursachen, Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen bzw. der Behandlung sowie die Personalien von Ersthelfer, Arzt und anderen Beteiligten.
In Deutschland geht diese Dokumentationspflicht auf § 24 Absatz 6 der Unfallverhütungspflicht „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) zurück. Dort wird vorgeschrieben, dass ein Unternehmer dafür zu sorgen hat, jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation 5 Jahre lang aufbewahrt, weggeschlossen und anschließend datenschutzkonform vernichtet wird. Dies hat den Zweck, Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung zu rechtfertigen. Bspw. dann, wenn es durch einen Unfall, der nicht unmittelbar ärztlich behandelt werden muss und daher nicht meldepflichtig ist, zu langfristigen Folgeschäden kommt. Denn nur dann, wenn ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft werden kann, erfolgt eine Kostenübernahme durch den Träger der Unfallversicherung – und das nicht nur in Deutschland. So gilt in der Schweiz die indirekte Pflicht, Unfälle zu dokumentieren. Erleidet ein Arbeitnehmer Nachteile durch eine fehlende Dokumentation, kann das als Unterlassung der unternehmerischen Fürsorgepflicht gewertet werden. Ähnliches gilt auch in Österreich.
Die Form der Erfassung der notwendigen Daten ist nicht festgelegt. Es kann sowohl das Verbandbuch (DGUV Information 204-020) oder der Meldeblock (DGUV Information 204-021) genutzt werden. Zu beachten ist, dass es sich bei der Dokumentation von Erste-Hilfe-Maßnahmen um personenbezogene Daten handelt, welche gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen sind. Der Bundesdatenschutz muss berücksichtigt werden. Um dies zu gewährleisten, spielt die Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe eine wichtige Rolle.
Wie könnte der richtige Umgang mit dem Verbandbuch aussehen?
Das Verbandsbuch sollte verschlossen in einem Schrank gelagert werden und nicht zusammen in dem Erste-Hilfe-Koffer, wenn alle Mitarbeiter auf diesen Zugriff haben. Das Verbandsbuch sollte demnach dort aufbewahrt werden, wo nur berechtigte Personen, wie z. B. betriebliche Ersthelfer, darauf Zugriff haben. Eine andere Möglichkeit und praktische Ergänzung zum Nachweis der Notfallversorgung ist es, Verbandsbuch-Blanko-Formulare oder sogenannte Begleitzettel zu verwenden, mit denen alle Mitarbeiter eine Verletzung oder einen Unfall vermerken können. Diese werden dann im Falle der Abwesenheit des Ersthelfers in einen verschlossenen Briefkasten geworfen oder in einen verschlossenen Briefumschlag gelegt. Nach seiner Rückkehr kann der Ersthelfer die Erste-Hilfe-Leistung in das Verbandbuch nachträglich eintragen. Dank dieser Möglichkeiten können Unfälle datenschutzkonform dokumentiert werden.
Ein weiterer Vorteil dieser ausführlichen Dokumentation besteht im Monitoring von Verletzungen und Unfällen. Kommt es in bestimmten Arbeitsbereichen immer wieder zu ähnlichen Verletzungen, kann das im Arbeitsalltag schnell untergehen. Nichtsdestotrotz können auch leichte Verletzungen, wenn sie gehäuft auftreten, für Betroffene langfristige Folgen haben. Neben den Gesundheitsgefahren kann das bspw. einen signifikanten Rückgang der Produktivität oder ähnliches bedeuten. Eine Dokumentation der Verletzungen und eine Überwachung dieser Dokumentation können helfen, Probleme aufzuzeigen. Dadurch lassen sich Lücken in der Unfallverhütung schließen und Verletzungen bis hin zu ernsthaften Unfällen, besser vorbeugen. Eine professionelle Verbandbuch-Software erleichtert diese Analyse und schützt zudem die Vorgangsdaten vor unbefugtem Zugriff.
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Zum Thema Verbandbuch haätte ich da mal eine Frage:
Muss bzw. sollte ein Wegeunfall nachträglich noch in das Verbandbuch eingetragen werden, der sich wie folgt ereignet hat?
Der Arbeitnehmer rutscht auf dem morgendlichen Weg zur Arbeit auf dem Weg zu seinem KFZ auf einem auf der Strasse liegenden Schotterstein aus und erleidet beim Aufprall an einem Fuß eine heftige Fersenprellung.
Er begibt sich, nachdem er seinem Arbeitgeber den Vorfall geschildert und sich bei diesem krank gemeldet hat nun direkt zur Norfallambulanz des Krankenhauses, schildert dort den Hergang, gibt die Anschrift seines Arbeitgebers und die der entsprechende Berufsgenossenschaft in der Notfallaufnahme an und wird dann von den behandelnten Ärzten des Krankenhauses insgesamt circa 2 1/2 Wochen krankgeschrieben.
Da hierdurch die Berufsgenossenschaft ja bereits über den Sachverhalt informiert ist, stellt sich nun die Frage, ob der gesamte Vorgang dann aber trotzdem noch nachträglich in das Verbandbuch beim Arbeitgeber eingetragen werden muss bzw. sollte…
Über eine fachliche Antwort aus berufenem Munde wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüße
Volker
Hallo Volker,
bei einer solchen Schwere muss auf jeden Fall auch eine Unfallanzeige gestellt werden, so Sie dies nicht bereits getan haben. Das Verbandbuch dient der Dokumentation von Arbeitsunfällen, um bei Spätfolgen eines Unfalls darauf verweisen zu können, dass die Ursache ein Arbeitsunfall war. In dem geschilderten Fall ist daher anzuraten, den Vorfall in das Verbandbuch einzutragen.
Viele Grüße
Ihr SETON-Team
Sehr schön erklärt, vielen Dank! Mit Notfallübungen und einem guten Krisenmanagement sollte man Mitarbeiter ständig auf dem Laufenden halten. Nicht, dass man im Ernstfall dann das Wichtigste vergisst.
Hallo, muss denn wenn etwas in das Verbandbuch geschrieben wird es immer von einen Erst Helfer unterschrieben werden?
Ja muss es. Es muss aber nicht unbedingt ein ausgebildeter / offizieller Ersthelfer sein. Einfach immer von derjenigen, die die Erste-Hilfe-Maßnahmen durchgeführt hat. Und wenn es „nur“ Puls messen etc. ist.
Guten Tag,
müssen auch in den Verbandbuch eingetragen werden, die NICHTS mit einem Arbeitsunfall zu tun haben
Danke für Ihre Frage. In das Verbandbuch müssen alle Verletzungen eingetragen werden, auch wenn es sich nur um einen Kratzer oder kleinen Schnitt handelt. Wenn aus einer harmlosen Verletzung Spätfolgen hervorgehen, ist dieser Unfall durch das Verbandbuch dokumentiert. Der Zweck: Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung zu rechtfertigen.
Hallo, wie sieht es recht lich aus wenn ein Mitarbeiter einen Unfall zb im März erleidet dann zwei Tage krank ist aber den Unfall selbst erst im November dem Arbeitgeber bzw der zuständigen Person meldet. Ist der Fall noch gültig? Gibt es Verjährungsfrist? Was kann im schlimmsten Fall passieren?
Die nachträgliche Meldung von Arbeitsunfällen ist möglich. Jedoch kann sich die Beweisführung schwierig gestalten und Ansprüche verfallen. Wenden Sie sich zur Klärung im Einzelfall an Ihre Berufsgenossenschaft.
Hallo, wie sieht das aus, wenn eine Kollegin einen Wegeunfall hat. Dabei hat sie sich das rechte Knie und den linken Fuß so verletzt, so das sie nicht mehr laufen kann. Darf ich den Unfall in das Verbandbuch eintragen oder muss sie das selbst tun, wenn sie irgendwann wieder gesund geschrieben ist??
Denn es heißt ja das es unverzüglich eingetragen werden sollte. Einen erst Helfer gab es nicht wirklich, da sie durch Adrenalinausschüttung sich noch nach Hause gequält hat. Von dort aus hat sie ihr Mann zum Arzt gefahren. Vielen Dank für eine Rückmeldung!
Hallo, wie sieht das aus, wenn eine Kollegin einen Wegeunfall hat. Dabei hat sie sich das rechte Knie und den linken Fuß so verletzt, so das sie nicht mehr laufen kann. Darf ich den Unfall in das Verbandbuch eintragen oder muss sie das selbst tun, wenn sie irgendwann wieder gesund geschrieben ist??
Denn es heißt ja das es unverzüglich eingetragen werden sollte. Einen erst Helfer gab es nicht wirklich, da sie durch Adrenalinausschüttung sich noch nach Hause gequält hat. Von dort aus hat sie ihr Mann zum Arzt gefahren. Vielen Dank für eine Rückmeldung!
Danke für Ihre Frage. Falls Ihr Unternehmen über einen Ersthelfer verfügt, kann dieser bei der Kollegin alle notwendigen Informationen anfordern. Falls nicht, können Sie dies in diesem Fall auch übernehmen. Wichtig ist, dass Informationen zu Zeit, Ort und Hergang des Unfalls, Art und Umfang der Verletzung, Name des Versicherten usw. zeitnah nachgetragen werden.
Die Dokumentationspflicht von Erste-Hilfe-Leistungen nach DGUV V1 obliegt dem Unternehmer und kann intern organisiert werden. Vertraulichkeit ist zu gewährleisten.
Guten Tag,
ich hätte auch noch eine Anschlussfrage:
Ein Arbeitnehmer hat auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Fahrradunfall und sich dabei den Kopf gestoßen (in Anwesenheit des Ersthelfers der Arbeitsstelle). Er ist aber nicht zum Arzt gegangen, weil es keine körperlichen Beschwerden gibt, genügt es dann, sich im Verbandsbuch einzutragen?
Kann der Arbeitnehmer sich dadurch, falls im Nachhinein Beschwerden, die in Zusammenhang mit dem Unfall stehen, auftreten, auf das Verbandsbuch verweisen?
Freundliche Grüße
Ganz genau, dieses Beispiel ist oben im Beitrag beschrieben. So werden nicht-meldepflichtige Unfälle als Arbeitsunfall dokumentiert, um ggf. bei Spätfolgen Leistungen der Unfallversicherung zu rechtfertigen.
Hallo, ich habe jetzt bei der Ersten Hilfe Auffrischung gehört das auch psychische Überlastungen ins Verbandsbuch geschrieben werden sollen. Stimmt das so?
Danke für Ihre Frage. Unsere Recherchen z. B. bei der BGW und der DGUV/baua ergaben, dass psychisch belastende Ereignisse auch ins Verbandbuch aufgenommen werden sollten.
Wie werden Psychische Schäden (mobbing)
Im Verbands Buch eingetragen
Dazu sind bisher nur wenige Informationen verfügbar. So werden hier beispielsweise einige Vorschläge erörtert.
Eine Frage: In welchem Verbandsbuch müssen Verletzungen eines Zeitarbeitnehmers eingetragen werden? In dem des Zeitarbeitsunternehmens oder beim entleihenden Unternehmen?
Auch wenn die Dokumentationspflicht in erster Linie die eigenen Mitarbeiter betrifft, ist die Dokumentation von jeglichen Erste-Hilfe-Leistungen an Beschäftigten anderer Arbeitgeber für Arbeitsschutz- und Präventionsmaßnahmen am jeweiligen Standort relevant.
Guten Tag,
gibt es eine bestimmte Anzahl an Verbandbüchern, die ein AG stellen/hinterlegen muss? Reicht ein Verbandbuch für zwei kleine Gebäude (nebeneinander) aus?
Danke und LG
Die Organisation der Dokumentationspflicht ist Ihnen überlassen. Aus Datenschutzgründen ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Einträge einsehen können. Hierzu eignen sich Meldeblöcke, die einzeln ausgefüllt und zentral abgelegt werden können.