Infektionsschutz am ArbeitsplatzSchrittweise werden aktuell die Beschränkungen des Lockdowns zurückgenommen. Das gilt nicht nur für Kinos, Theater oder Restaurants, sondern auch für die Arbeitsplätze. Die Menschen kehren langsam aus dem Homeoffice in die Büros zurück. Das Infektionsrisiko steigt dadurch deutlich. Umso wichtiger ist es daher, dass sich alle an die Regeln für einen bestmöglichen Infektionsschutz halten, damit die befürchtete zweite Infektionswelle vermieden wird. Dies gilt natürlich auch für diejenigen, die trotz des Lockdowns an ihren Arbeitsplätzen weitergearbeitet haben. Die Bundesregierung hat dazu einen neuen Arbeitsschutz Standard empfohlen, der folgende Eckpunkte umfasst:

Abstand einhalten!

Social distancing gilt auch am Arbeitsplatz, der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden, in Gebäuden, im Freien und auch in Fahrzeugen. Wenn möglich, werden Absperrungen oder Markierungen eingesetzt. Auch Zugangsregelungen sind ein geeignetes Mittel, damit wird verhindert, dass sich zu viele Menschen in beengten Räumlichkeiten aufhalten.


Nicht krank zur Arbeit gehen!

Wer beispielsweise leichtes Fieber oder Erkältungssymptome hat, bleibt zu Hause und lässt sich ärztlich untersuchen. Dadurch schützt er seine Kolleginnen und Kollegen. Wenn die Anzeichen während der Arbeit auftreten, wird der Arbeitsplatz sofort verlassen.

 

Person wäscht HändeHust-Nies-Etikette einhalten!

Beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen halten und sich wegdrehen. Einwegtaschentücher verwenden oder, wenn nicht zur Hand, in die Armbeuge husten oder niesen. Danach Händewaschen.

Die Hände waschen!

Person benutzt Desinfektionsmittel

Der Arbeitgeber muss Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen. Die Hände müssen mehrmals am Tag gründlich gewaschen werden oder desinfiziert werden, besonders nach Anlässen wie Toilettenbesuch, Naseputzen, Husten oder Niesen oder vor den Mahlzeiten. Gründlich waschen heißt großzügig Seife verwenden und mindestens 20 Sekunden alle Bereiche der Hand einbeziehen. Danach wird gründlich mit einem Einweghandtuch abgetrocknet.

Schutz bei unvermeidlichen direkten Kontakt

Es gibt Arbeitsplätze, bei denen die Beschäftigten den Mindestabstand nicht einhalten können, beispielsweise beim Kassenpersonal im Supermarkt. Hier muss der Arbeitgeber entweder Schutzscheiben einbauen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, Nase-Mund-Bedeckungen (Atemschutzmasken oder Mundschutz) zur Verfügung stellen.

Mundschutz, Schutzmasken und Trennwände, Spuckschutz zum Infektionsschutz

Nicht nur die Mitarbeiter müssen Regeln befolgen, auch der Arbeitgeber soll einen Beitrag zum Infektionsschutz leisten. Er kann beispielsweise die Arbeit so organisieren, dass die Kontakte der Beschäftigten untereinander durch angepasste Schichtpläne minimiert werden. Kurze Reinigungsintervalle bei gemeinsam genutzten Räumen oder Arbeitsmitteln verringern die Ansteckungsgefahr. Die passende Beschilderung sollte auch nicht fehlen – Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten sollten mit entsprechenden Schildern und Aushängen auf die veränderten Verhaltensweisen und Hygieneanforderungen hingewiesen werden. Zusätzlich soll der Arbeitgeber Risikogruppen berücksichtigen, indem er individuelle Schutzmaßnahmen ergreift. Nicht zuletzt erklärt er die getroffenen Maßnahmen transparent und macht deutlich, dass der Betrieb alles nötige zur Gesunderhaltung seiner Mitarbeiter unternimmt.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel freigegeben. Mit dessen Umsetzung handeln Sie rechtssicher.

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