Eine wesentliche Voraussetzung für das Ziel der Bundesregierung, bis 2022 eine Million Elektroautos auf die Straße zu bringen, ist eine ausreichende Zahl an Ladestationen. Obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren stark gewachsen ist, sind es immer noch zu wenige. Im ersten Quartal 2019 standen rund 13.500 Ladepunkte zur Verfügung, das Ziel der großen Koalition liegt dagegen bei 100.000 Ladepunkten bis 2020.
Ladestation
Sie besteht i. d. R. in Form einer Zapfsäule, an der sich mehrere Ladepunkte für Elektromobile befinden können.
Elektromobilitätsgesetz
Die Regierung hat sich mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) am 06.06.2015 zum Ziel gesetzt, elektrisch betriebene Fahrzeuge im Straßenverkehr zu fördern, da diese besonders klima- und umweltfreundlich sind. Dies soll zum Beispiel durch öffentlich zugängliche Parkplätze mit Ladestationen oder verringerten Parkgebühren erreicht werden. Vorerst ist dieses Gesetz allerdings bis zum 31.12.2026 befristet.
Ladepunkt
“Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.” (www.bav.bund.de)
Neben verschiedenen Fördermaßnahmen für die Einrichtung von Ladestationen bezüglich der
E-Mobility, hat die Politik mit der Verabschiedung einer Ladesäulenverordnung (LSV) auch für Rechtssicherheit gesorgt. Die Verordnung regelt nach der letzten Änderung im Jahr 2017 unter anderem das “punktuelle Laden“. Demnach ist jeder Betreiber einer öffentlichen Ladestation verpflichtet, an seiner Säule für jeden E-Autofahrer eine Lademöglichkeit anzubieten. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Autofahrer einen dauerhaften Vertrag mit dem Betreiber besitzt. Letztgenannter darf keine Authentifizierung fordern und muss den Strom entweder umsonst anbieten, gegen Barzahlung in unmittelbarer Nähe oder durch Zugang zu einem web- oder kartenbasierten Bezahlsystem. Allerdings gilt hier Bestandsschutz. Das heißt, Anlagen die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen diese Anforderung nicht erfüllen.
Darüber hinaus regelt die Verordnung die elektrische Ausstattung der Ladesäulen. Für Wechsel- und Gleichstromladen werden normierte Steckdosen und Kupplungen vorgeschrieben. Bei Gleichstrom beispielsweise werden mindestens Kupplungen des Typs Combo 2 vorgeschrieben.
Grundsätzlich kann jedes E-Auto mit Wechselstrom geladen werden, also der Stromart, die unter anderem auch aus der Steckdose kommt. Das Ladegerät im Auto wandelt den Wechselstrom in Gleichstrom um, da Batterien nur mit Gleichstrom geladen werden können. Bieten Säule und Auto Gleichstromladen an, verläuft der Ladevorgang schneller, weil die Energie ohne Umwandlung direkt in die Batterie geladen werden kann (Schnellladen). An solchen Schnellladestationen können Fahrzeuge beispielsweise mit 50 KW beladen werden, während die meisten öffentlichen Ladestationen mit Wechselstrom nur 11 KW übertragen können.
Die Batterie eines E-Autos arbeitet nach demselben Prinzip wie ein Smartphone-Akku, beides sind Lithium-Ionen-Akkumulatoren. Daher ergeben sich beim Laden eines E-Autos dieselben Empfehlungen, die auch für Mobiltelefone gelten. Lithium-Ionen-Akkus halten zum einen länger, wenn sie beispielsweise öfter von 40 auf 60 Prozent geladen werden als von 10 auf 100 Prozent.
Vollladen sollte man die Autobatterie nicht, denn bei 80 Prozent wird das Laden besser beendet. Die letzte Ladephase bis 100 Prozent dauert zum einen erheblich länger als die vorigen und strengt dazu den Akku besonders an. Der Verzicht auf einen komplett vollgeladenen Akku mindert natürlich die verfügbare Reichweite und ist nicht immer möglich. Man sollte außerdem darauf achten, dass die Batterie nicht zu kalt ist, das verlängert die Ladezeit. Besser ist es also, vor allem im Winter, direkt nach einer Fahrt aufzuladen als am nächsten frostigen Morgen.
Die Situation in Österreich und der Schweiz
In Österreich hat das Parlament im Juli 2018 ein „Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe“ verabschiedet, das hinsichtlich der Elektromobilität im Wesentlichen der deutschen Ladesäulenverordnung entspricht. Kein Wunder, denn beide beziehen sich auf die Richtlinie 2014/94/EU der Europäischen Union. Das österreichische Gesetz bezieht allerdings auch andere alternative Energieträger wie beispielsweise Erdgas mit ein.
Die Schweiz hat die Ladeinfrastruktur bislang nicht gesetzlich geregelt. Allerdings existieren „Empfehlungen zum Aufbau von Schnellladestationen entlang der Nationalstrassen“ des Bundesamtes für Strassen (ASTRA). Auch dort stehen der diskriminierungsfreie Zugang zu den Ladesäulen sowie das „punktuelle“ Laden im Mittelpunkt.
Auf unserer Themenseite „Elektrotankstellen: Schilder und Markierungen” finden Sie passende Kennzeichnungen für Ihre Ladestation. Ausführliche Informationen zum Thema Parkplatz und E-Mobilität finden Sie auch in unserem kostenlosen “Parkplatz” Leitfaden auf unserer Themenseite “Alles für den Parkplatz”.
» Zur Themenseite „Elektrotankstellen: Schilder und Markierungen“
» Zur Themenseite „Alles für den Parkplatz“
Neueste Kommentare