Mit der seit 1991 geltenden Verpackungsverordnung (VerpackV) versuchte der deutsche Gesetzgeber erstmals, die schädlichen Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu beschränken. Seit dem 1. Januar 2019 ersetzt nun das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die bisherige Verpackungsverordnung. Eine wesentliche Neuerung ist die Pflicht für “Erstinverkehrbringer” beziehungsweise Hersteller von Verpackungen, sich in einem öffentlich einsehbaren zentralen Register registrieren zu lassen. Diese ist die “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister”. Dabei geht es konkret um die “beteiligungspflichtigen Verpackungen”. Das soll für Transparenz sorgen und zeigen, welcher Hersteller seinen gesetzlichen Pflichten für Sammlung und Recycling seiner Verpackungen nachkommt.
Unverändert ist die Zielsetzung, den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu vergrößern und das Recycling von Getränkeverpackungen, wie Mehrwegflaschen, in geschlossenen Kreisläufen zu fördern. Dazu schreibt das Gesetz erstmals Kennzeichnungspflichten vor, die den Handel betrifft. Jeder, der Getränke an Endkunden verkauft, muss zukünftig klar kennzeichnen, ob die Produkte in Ein- oder Mehrwegverpackungen abgegeben werden.
§ 32 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes bestimmt, dass in unmittelbarer Nähe zu Einweggetränkepackungen deutlich sicht- und lesbar Tafeln oder Schilder mit dem Hinweis “EINWEG” angebracht werden müssen. Absatz 2 regelt das analog für Mehrwegverpackungen. Bei diesen muss der Hinweis “MEHRWEG” angebracht werden. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens so groß wie die Preisauszeichnung des Produkts sein. Auch Versandhändler unterliegen bei Ihren Vertriebsmedien (zum Beispiel auf der Website) dieser Pflicht. Wer diese Hinweise nicht oder nicht richtig anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und zahlt eine Geldbuße. Diese kann bis zu 200.000 € betragen.
“EINWEG” im Sinne des Gesetzes sind solche Verpackungen, für die ein Pfand verlangt werden muss. Das sind prinzipiell zunächst alle Einwegverpackungen. Das Gesetz listet aber Ausnahmen auf, für die keine Pfandpflicht gilt und die auch nicht mit dem Hinweis “EINWEG” versehen werden müssen. Die Ausnahmen sind umfangreich und können im § 31 Absatz 4 des Gesetzes nachgelesen werden.
Die Situation in Österreich und der Schweiz
Auch in Österreich gibt es seit Januar 2015 eine Verpackungsverordnung. Sie enthält allerdings keine Pflicht zur Kennzeichnung von Ein- oder Mehrweggetränkeverpackungen. § 6 merkt lediglich an, dass Mehrwegverpackungen mit einer Kennzeichnung für MEHRWEG versehen werden können. Angaben zu Aussehen und Größe der Kennzeichnungen fehlen.
Die Schweiz hat keine allgemeine Verpackungsverordnung, laut dem Bundesamt für Umwelt der Schweiz (BAFU) ist auch keine geplant. Für Getränke jedoch gilt die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV). Sie bestimmt in Artikel 5 a, dass Mehrwegverpackungen als solche gekennzeichnet werden müssen. Genauere Angaben bietet der Verordnungstext nicht.
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