Am 3. Dezember ist der Internationale Tag der Menschen mit Behinderung – ein guter Anlass, um den Betrieb hinsichtlich behindertengerechter Ausstattung und Gleichstellung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu überprüfen.
Mit einer neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) werden konkrete Angaben zur Gestaltung von Barrierefreiheit in Arbeitsstätten gemacht. Die seit August vorliegende ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ konkretisiert die Vorgaben der Verordnung über Arbeitsstätten.
Unternehmen sind dazu verpflichtet, Arbeitsstätten barrierefrei einzurichten. Um behinderten Menschen die selbstständige Teilhabe zu ermöglichen oder erleichtern, müssen Arbeitsstätten angepasst werden. Das betrifft einerseits bauliche Maßnahmen, die bspw. Rollstuhlfahrern den Zugang zu ihrem Arbeitsplatz ermöglichen, aber auch das sogenannte Zwei-Sinne-Prinzip.
Verkehrswege müssen mit Rollstühlen genutzt werden können. Das bedeutet nicht nur, dass sie frei von Hindernissen bleiben müssen. Ebenso müssen sie so dimensioniert sein, dass die Nutzung mit Rollstühlen zu keinen Problemen führt. Das bedeutet insbesondere auch, dass bei mehrstöckigen Gebäuden ausreichend große Fahrstühle vorhanden sind und Türen problemlos mit dem Rollstuhl passiert werden können.
Aber nicht nur bauliche Maßnahmen gehören zu einem barrierefreien Arbeitsplatz, sondern auch die Anpassung von Schutzmechanismen. So gilt für Warnhinweise, Alarme und ähnliches das sogenannte „Zwei-Sinne-Prinzip“. Es reicht nicht aus, Warnungen nur visuell zu transportieren. Um zu vermeiden, dass sehbehinderte Menschen diese Warnhinweise nicht mitbekommen, ist es zusätzlich nötig, auch taktile oder Audio-Signale zu nutzen.
Die ASR ergänzt insbesondere übrige Regeln um den Aspekt der Barrierefreiheit. So macht sie Angaben, inwiefern Fluchtwege und Sicherheitszeichen barrierefrei zu gestalten sind.
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