Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen. Laut BDSG § 6b ist Videoüberwachung „nur zulässig, soweit sie (…) erforderlich ist“.
Die Anwendung des § 6b BDSG setzt voraus, dass ein öffentlich zugänglicher Raum beobachtet wird. Hierbei handelt es sich um Bereiche innerhalb oder außerhalb von Gebäuden, die nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten (z. B. des Grundstückseigentümers) von jedermann genutzt oder betreten werden dürfen.
Ein öffentlicher Raum liegt auch dann vor, wenn für den Zugang besondere allgemeine Voraussetzungen, wie etwa ein bestimmtes Mindestalter, erfüllt sein müssen, ein Eintrittspreis zu errichten ist oder die Öffnung nur zu bestimmten Zeiten erfolgt. Darauf, ob der überwachte Bereich Privateigentum ist oder nicht, kommt es nicht an.
„Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“
Öffentlich zugänglich sind dabei nicht nur Freiflächen, sondern auch geschlossene Räume, die für die Allgemeinheit zugänglich sind. Selbst mit Zugangsvoraussetzungen (Eintrittskarte) bleibt ein Raum öffentlich. Beispiele für öffentliche Räume mit Kennzeichnungspflicht: Verkehrsflächen, Bahnhofshallen, Tankstellen, Verkaufsräume, Parkhäuser, Schalterhallen. Nicht öffentlich zugänglich sind Orte ohne Publikumsverkehr wie z. B. Firmengelände (Büros, Produktionsstätten).
Um zum Beispiel einen Laden oder ein Geschäft mit Videokameras zu überwachen, müssen normalerweise gewichtige Gründe vorliegen. Trotzdem wird die Überwachung von Geschäften mit Videokameras immer mehr zur Regel. Aber auch wenn dies dem Schutz vor Ladendiebstahl dienen soll, ist die Videoüberwachung an Auflagen gebunden. Niemand darf heimlich gefilmt werden. Die Datenschutzbestimmungen sind in diesem Bereich eindeutig: Wird ein Geschäft mit Kameras überwacht, muss es einen Hinweis geben, sodass es für jeden möglich ist, das Betreten des kameraüberwachten Bereichs zu vermeiden.
Infolge der Rechtslage muss ein Hinweis auf die Videoüberwachung so gestaltet sein, dass Kunden vor Eintritt in die überwachten Geschäftsräume deutlich auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden. Verbindliche Kennzeichnungsvorgaben zur konkreten Gestaltung oder Größe dieser Hinweise bestehen jedoch nicht. Einerseits sind Firmen verpflichtet, den Schutz der Kunden vor unfreiwilliger Videoüberwachung zu wahren. Andererseits haben sie ein berechtigtes Interesse daran, ein Geschäft sowohl nach eigenen Vorstellungen und Unternehmensrichtlinien zu gestalten als auch sich vor Diebstahldelikten zu schützen. Erschwerend kommt hinzu, dass Händler zwar potenzielle Diebe, aber nicht die eigenen Kunden durch besonders alarmierende Schilder am Eingang abschrecken möchten. Insbesondere hierfür haben sich die Videokennzeichnung nach DIN 33450 und daran angelegte Darstellungen sowie praxiserprobte Schilder zur Videoüberwachung bewährt. Diese weisen sachlich, aber eindeutig auf Videoüberwachung hin.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht nur der Bereich wo die Kamera angebracht ist, klar gekennzeichnet wird, sondern auch dort, wo die Kamera hin schwenken kann. Das Schild muss so angebracht sein, dass der Passant es nicht suchen muss, sondern es ihm als Erstes ins Auge fällt. Tipp: Am besten fragen Sie die vorbei laufende Kundschaft, ob ihnen das Schild aufgefallen ist oder ob es noch prägnanter positioniert werden kann. Wichtig ist, dass zusätzlich die verantwortliche Stelle angegeben wird. Der Betroffene muss wissen, an wen er sich im Falle einer Beschwerde wenden kann. Denn es kann durchaus sein, dass zum Beispiel in einem Kaufhaus nicht der Inhaber oder die Kaufhausleitung, sondern ein externer Dienstleister für die Videoüberwachung zuständig ist. Es muss nicht ausdrücklich der Name, aber auf jeden Fall die Erreichbarkeitsdaten angegeben werden. Wir empfehlen hier das Video-Symbol-Schild nach DIN 33450, mit der Option, einen Wunschtext einzufügen.
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