Arbeiter bohrt

Wer an seinem Arbeitsplatz bohrt, fräst, schleift, wer einen Sack Zement aufreißt oder den Boden kehrt, kommt mit Stäuben in Berührung. Auch der beim Schweißen entstehende Rauch oder der Farbnebel in der Lackiererei werden als Staub bezeichnet. Viele dieser Stäube sind gesundheitsgefährdend. 20 dadurch verursachte Krankheiten sind verzeichnet in der Liste der anerkannten Berufskrankheiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, darunter die Silikose (Quarzstaublunge) oder der durch Asbestexposition verursachte Lungenkrebs.

Stäube sind feine, in der Luft schwebende sichtbare oder unsichtbare Partikel. Deren Größe wird in millionstel Millimeter (µm) gemessen. Sie werden unterteilt in eine E-Fraktion und eine A-Fraktion. „E“ steht für „einatembar“ und „A“ für „alveolengängig“. Letztere sind noch deutlich wesentlich feiner und können bis zu den Lungenbläschen (Alveolen) vordringen. Für beide Fraktionen schreibt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 seit 2004 Arbeitsplatzgrenzwerte vor. Im Februar 2014 wurde der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) für A-Stäube nochmals gesenkt, von 3,0 mg/m³ auf 1,25 mg/m³. Für E-Stäube gelten weiter 10 mg/m³. Die Grenzwerte entsprechen dem aktuellen Stand der arbeitsmedizinischen Forschung.

Der ASGW gilt dabei nur für Stäube, die schwer löslich beziehungsweise unlöslich sind und nicht anderweitig reguliert sind. Dazu zählen beispielsweise Kohlestaub, Aluminium oder Kunststoffstäube. Für viele besonders gesundheitsgefährdende Stäube gelten eigene, niedrigere Grenzwerte, so beispielsweise für ultrafeine Stäube oder Lackaerolsole. Die Liste aller stoffspezifischen Grenzwerte findet sich im Anhang der TRGS 900.

Die TRGS 900 enthält zudem eine Übergangsregelung für den allgemeinen Staubgrenzwert für A-Stäube. Bis zum 1. Januar 2019 durften Betriebe unter bestimmten Bedingungen noch nach dem alten 3 mg/m³-Grenzwert arbeiten. Diese Frist ist nun abgelaufen und die 1,25 mg/m³ gelten ausnahmslos für alle Arbeitsplätze.

Die Situation in Österreich und der Schweiz

Die Regeln und Normen zur Staubbelastung in den beiden Nachbarländern unterscheiden sich wenig von den denen in Deutschland. Auch Österreich und die Schweiz unterscheiden beispielsweise E- und A-Stäube.

Alle drei Länder beziehen sich auf die Europäische Norm (EN 481) “Arbeitsplatzatmosphäre – Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel”, sodass die Ähnlichkeit kaum verwundert. Lediglich bei den Grenzwerten für A-Stäube gehen die Länder andere Wege. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) legt die maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert) auf 3 mg/m³ fest. In Österreich sind laut Grenzwerteverordnung 2018 (GKV 2018) für A-Stäube MAK-Werte von 2,5 mg/m³ zulässig.

Mitarbeiter mit Doppelfilter-Vollmaske

Wichtig ist es hier nun die Arbeitnehmer zu schützen. Als Arbeitgeber ist man verpflichtet den betroffenen Arbeitnehmern die geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie zum Beispiel einen Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiter dagegen sind wiederum verpflichtet, diese gemäß nach Betriebsanweisung und Unterweisung zu nutzen.

Mitarbeiter mit Gebläse-Atemschutzsystem

PSA dürfen nur dann dauerhaft angewendet werden, wenn es sich dabei um Filtergeräte mit Gebläseunterstützung sowie Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube und Helm handelt. Alle anderen gelten als belastend und dürfen nur vorübergehend genutzt werden.

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