Markus, in einem Labor als Chemielaborant tätig, stellte uns folgende Frage:
Ich wollte mich erkundigen, ob im Labor ein Pflasterspender aufgehängt werden darf mit Bitte ans Kollegium sich bei Schnittverletzungen ins Verbandsbuch einzutragen, oder ob Heftpflaster nur von Ersthelfern ausgegeben werden dürfen. Wenn ja, gibt es dafür eine BG Vorschrift oder Gesetzestext?
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Es darf ein Pflasterspender im Labor aufgehängt werden, sofern dieser nötig und sinnvoll ist und dort angebracht werden kann, ohne dass die darin enthaltenen Materialien zu Schaden kommen. Nach unserem Wissensstand kann auch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden, so dass nicht nur Ersthelfer Pflaster ausgeben dürfen. Allerdings sollte jeder Unfall – gleichgültig wie klein er im ersten Moment wirkt – dem Ersthelfer gemeldet werden und im Verbandbuch eingetragen werden, damit einerseits der Versicherungsschutz gewahrt bleibt und andererseits Wunden oder andere Verletzungen nicht falsch behandelt werden, so dass langfristige Beeinträchtigungen bleiben, die bei korrekter Versorgung vermieden worden wären. In solchen Fällen kann auch der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung erlöschen. Für die genaue Rechtslage können Sie die beiden Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 509 und 512 sowie die ASR A4.3 konsultieren, die die Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material regeln, bzw. die BGI 850-0, die die Sicherheit im Labor regelt.
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