Ende 2011 wurde die neue TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) veröffentlicht.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, kurz TRGS, dienen der Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bezogen auf ihren jeweiligen Anwendungsbereich bieten sie Arbeitgebern Hilfestellung, die Anforderungen der GefStoffV zu erfüllen. Mit der Neufassung der TRGS 201 erfolgt eine inhaltliche Trennung zwischen den Kennzeichnungsanforderungen beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen (TRGS 200) und der innerbetrieblichen Gefahrstoffkennzeichnung.
Die Technische Regel TRGS 201 behandelt die Identifizierbarkeit und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen einschließlich Abfällen im Rahmen von betrieblichenTätigkeiten und stellt die erforderlichen Kennzeichnungselemente nach der CLP-Verordnung gegenüber. Außerdem werden die Voraussetzungen für eine vereinfachte Kennzeichnung mittels namentlicher Identifikation und Gefahrenpiktogramm beschrieben.
Gegliedert sind die Kennzeichnungsanforderungen nach Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen in ortbeweglichen Behältern (z.B. Kanister oder Tanks) und ortsfesten Einrichtungen (z.B. Lagertanks oder Rohrleitungen) sowie für Abfälle. In den Anlagen zur TRGS 201 finden sich Hinweise zur Einstufung und Kennzeichnung anhand der Ausgangsstoffe oder möglicher Inhaltsstoffe bei Informationsdefiziten sowie Erläuterungen zur Rohrleitungskennzeichnung.
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