ADR GefahrguttransportWer Gefahrgut transportieren will, kann das nicht ohne Weiteres tun, sondern muss bestimmte nationale und internationale Vorschriften für den sicheren Transport beachten. Grundlage der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter sind die UN-Modellvorschriften, die als „Orange Book“ bekannt sind. Bei diesen handelt es sich um Empfehlungen, aus denen international verbindliche Regelungen entwickelt wurden. Für den Transport auf der Straße gilt das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). In Deutschland ist der Gefahrguttransport durch das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) geregelt, welches das ADR-Abkommen in nationales Recht umsetzt.

 

Kennzeichnung von Gefahrgut

Werden gefährliche Stoffe transportiert, muss die Ladung so gesichert werden, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Außerdem müssen die gefährlichen Stoffe gut erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Dafür müssen die Buchstaben „UN“ vor die Kennzeichnungsnummer platziert und alle Gefahrgüter mit Gefahrzetteln versehen werden. Bei diesen Aufklebern handelt es sich um auf die Spitze gestellte Quadrate mit den entsprechenden Gefahrstoffsymbolen. In der unteren Ecke steht zudem die Nummer der jeweiligen Gefahrgutklasse. Ist ein Stoff gefährlich für die Umwelt muss der Gefahrzettel auch noch das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe enthalten.

Kleinmengen und die 1.000-Punkte-Regel

Wird Gefahrgut in nur kleinen Mengen transportiert, muss das ADR nicht angewendet werden. Die Höchstmenge richtet sich dabei nach Art des Gefahrstoffes. Wird nur ein Gefahrstoff transportiert, lässt sich die Höchstmenge aus „Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter“ in Kapitel 3.2 der Anlage A der ADR-Verordnung entnehmen. Sollen mehrere Gefahrstoffe in geringen Mengen transportiert werden, lässt sich die Höchstmenge mit der 1.000 Punkte-Regel bestimmen. Dafür multipliziert man die die jeweiligen Mengen mit dem stoffspezifischen Faktor, der in der „Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter“ steht, und addiert die Werte. Wird der Wert 1.000 überschritten, müssen alle Vorschriften der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) eingehalten werden. Liegt der Wert unter 1.000 handelt es sich um eine Kleinmenge. In diesem Fall ist keine Notfallausrüstung erforderlich und der Fahrer braucht keine ADR-Bescheinigung. Auch muss die Beförderungseinheit nicht gekennzeichnet werden. Allerdings müssen die Gefahrzettel und die UN-Nummern auf den Verpackungen angebracht und ein Feuerlöscher der Brandklasse ABC muss mitgeführt werden.

Beispiel:

Es werden 40 Liter Benzin (UN 1203) und 150 Liter Verdünnung (UN 1263) transportiert. Benzin und Verdünnung haben beide laut „Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter“ den Faktor 3. Die Rechnung sieht wie folgt aus:
Benzin: 40 x 3 = 120
Verdünnung: 150 x 3= 450
Addiert man beide Werte, erhält man 570. Die Gefahrgüter können demnach als Kleinmenge transportiert werden.

 Gefahrguttransport ADR

 

Fahrzeugausrüstung nach ADR

Wird der Wert von 1.000 überschritten, schreibt das ADR eine Notfallausrüstung für den Ernstfall vor. Außerdem braucht der Fahrer eine ADR-Bescheinigung und die Beförderungseinheit muss gekennzeichnet werden. Eine ausführliche Übersicht, was bei einem Gefahrguttransport alles beachtet werden muss, finden Sie in unserem kostenlosen Leitfaden „Transport von Gefahrgütern“. Dieser beschreibt die rechtlichen Grundlagen, erläutert welche Gegenstände zur Notfallausrüstung gehören und sorgt mit einer ausführlichen Checkliste dafür, dass Sie gefährliche Güter sicher an ihr Ziel transportieren.

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