Auch wenn der Begriff zunächst sperrig klingt, ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument im Arbeitsschutz. Sie ist ein hervorragendes Mittel, um Sicherheitsrisiken im Arbeitsprozess und eventuelle Schwachstellen der betrieblichen Organisation aufzudecken.

Mitarbeiter bei GefährdungsbeurteilungDie rechtliche Grundlage in Deutschland ist das „Arbeitsschutzgesetz“ (ArbSchG). Der § 5 verpflichtet den Arbeitgeber, jeden Arbeitsplatz hinsichtlich seiner besonderen Gefährdungen zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das betrifft nicht nur physische Aspekte wie beispielsweise eine Gefährdung, die durch eine Maschine entsteht, sondern seit 2013 auch psychische Belastungen, die am Arbeitsplatz entstehen können.

Die Gefährdungsbeurteilung (Pflicht) besteht somit grundsätzlich aus zwei Teilen:

  • der systematischen Feststellung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen
  • der Ableitung entsprechender Arbeitsschutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber beziehungsweise der Unternehmer muss die Arbeitsplätze selbst beurteilen. Das wäre in größeren Betrieben gar nicht möglich und oft verfügt er auch nicht über die nötige Fachkunde. Er kann daher fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. In der Regel sind das Führungskräfte wie Betriebsleiter, Abteilungsleiter oder Meister, denn sie brauchen Weisungskompetenz, um selbstständig Entscheidungen treffen und Maßnahmen durchführen zu können.

Unterstützt wird der für die Beurteilung Verantwortliche durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Zusätzlich bieten auch die zuständige Berufsgenossenschaft oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde Beratung an.

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein Papier, das einmal erstellt wird und dann gleichsam im Schrank verstaubt. Die dort festgelegten Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und gegebenenfalls muss man in regelmäßigen Abständen beziehungsweise nach Erfordernis nachjustieren. Auch wenn sich am Arbeitsplatz etwas ändert, wie beispielsweise eine neue Maschine, muss die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden.

Passiert im Betrieb ein schwerer Arbeitsunfall, möchte auch die Staatsanwaltschaft die Gefährdungsbeurteilung sehen. Ist sie nicht vorhanden oder fehlerhaft, kann das erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen für die Verantwortlichen nach sich ziehen.

Die Situation in Österreich und der Schweiz

Die notwendige Beurteilung der Gefährdungen am Arbeitsplatz geht auf eine EU-Richtlinie zurück. Die Mitgliedstaaten müssen die Inhalte in ihr nationales Recht übernehmen wie beispielsweise im Arbeitsschutzgesetz in Deutschland. In Österreich heißt das entsprechende  Pendant „Arbeitnehmerinnenschutzgesetz“ (ASchG). Der dortige §4 bezeichnet die Beurteilung  der Arbeitsbedingungen als „Arbeitsplatzevaluierung“, ein Begriff, der in Österreich geläufiger ist als „Gefährdungsbeurteilung“. Inhaltlich unterscheidet sich das österreichische Gesetz nur unwesentlich vom deutschen.

Die Schweiz hält sich, obwohl kein Mitglied, eng an die Standards der Europäischen Union. Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet „alle Maßnahmen zu treffen, die … angemessen sind („Bundesgesetz über die Unfallversicherung“, § 82). Dazu gehört implizit auch eine „Gefahrenermittlung“, ohne die keine passenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.“

Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Schritte Gefährdungsbeurteilung

 

Weitere Informationen

Deutschland

  • www.dguv.de > webcode d963518
    Download der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie der erläuternden Regel 100-001
  • www.gefaehrdungsbeurteilung.de
    Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz mit umfangreichen Materialien zur Gefährdungsbeurteilung

Die Berufsgenossenschaften bieten auf Ihren Webseiten umfangreiche Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung an, angefangen bei Handlungshilfen bis hin zu Checklisten und Musterbeurteilungen.

Österreich

Die Arbeitsinspektion des Sozialministeriums ist die erste Anlaufstelle im Internet und bietet eine umfassende Einführung sowie Merkblätter und Leitfäden an.

Auch die „Allgemeine Unfallversicherungsanstalt“ (AUVA) bietet ein Portal zur Arbeitsplatzevaluierung.

Schweiz

www.suva.ch > Suchbegriff „Gefahrenermittlung“

Die „Schweizerische Unfallversicherungsanstalt“ (Suva) hält ebenfalls ein breitgefächertes Angebot zum Thema „Gefahrenermittlung“ bereit.

 

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