Eine sichere Verwendung von Arbeitsmitteln setzt eine regelmäßige Instandhaltung voraus. Mit der Erweiterung der Regeln zur Instandhaltung trägt die aktuelle BetrSichV dieser Tatsache Rechnung.
Die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Februar 2015 beinhaltet eine Umgestaltung der Arbeitsmittelsicherheit. In vielen Bereichen haben sich Regeln zu Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen verändert. Eine dieser Änderungen ist die Konkretisierung und Erweiterung der Regeln zur Instandhaltung von Arbeitsmitteln. In der Vorgängerversion war eine Instandhaltung nur für überwachungsbedürftige Anlagen eindeutig vorgeschrieben. Die aktuelle Verordnung verpflichtet Arbeitgeber zur Instandhaltung aller Arbeitsmittel.
Pflicht zur sicheren Instandhaltung
Insbesondere enthält §10 der BetrSichV, der die Instandhaltung von Arbeitsmitteln regelt, eine Liste von Maßnahmen, die bei einer sicherheitsgemäßen Instandhaltung berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören organisatorische Aspekte, wie Verantwortlichkeiten festzulegen oder eine ausreichende Kommunikation von Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen. Ebenso enthält die Liste auch Maßnahmen zur Sicherheit der Instandhaltung, wie etwa den Arbeitsbereich abzusichern, Unbefugte am Betreten zu hindern und einen sicheren Zugang für das Instandhaltungspersonal zu gewährleisten oder Maßnahmen gegen potenzielle mechanische oder elektrische Gefährdungen sowie Explosionsgefahren zu treffen. Dabei fließen die sogenannten „Fünf Grundregeln zur sicheren Instandhaltung“ ein, die von der europäischen Arbeitsschutzbehörde (EU-OSHA) definiert wurden.
Prüfpflicht nach Instandhaltung
Werden bei einer Instandhaltung Änderungen am Arbeitsmittel vorgenommen, muss der Arbeitgeber beurteilen, ob es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt. Damit kann infolge solcher Wartungsarbeiten eine Pflicht zur Betriebsmittelprüfung entstehen. Ähnlich wie bei Ortsveränderungen oder Änderungen der Arbeitsplatzumgebung wird in solchen Fällen der Eingriff in das Arbeitsmittel durch eine Instandhaltung als eine Änderung verstanden, die eine vollständige Prüfung erfordert. Die anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Bedingungen der Prüfung gelten dann vollumfänglich. Daher kann es vorkommen, dass eine Wartung, die infolge einer Prüfung erfolgte, wiederum eine Prüfung nach sich zieht.
SETON ist Ihr kompetenter Partner sowohl bei der Instandhaltung als auch bei Prüfungen. Nutzen Sie die große Anzahl an SETON Produkten zur Instandhaltung. Das SETON Sortiment umfasst eine Vielzahl an Hilfsmitteln zur Absicherung von Wartungsarbeiten, so zum Beispiel Lockout-/Tagout-Vorrichtungen, und zur Kennzeichnung von Sicherheitsgefahren bei der Instandhaltung. Ebenso bietet SETON ein ganzes Sortiment an Prüfplaketten zur Kennzeichnung von Prüfungen.
Es klingt umständlich, dass eine Wartung infolge einer Prüfung erfolgt und diese dann wiederum eine Prüfung nach sich zieht. Es wäre gut, wenn es einheitliche Kriterien gäbe, wann durch Wartungsarbeiten eine Pflicht zur Betriebsmittelprüfung entsteht. Gibt es da Richtwerte?
Danke für die Frage. Wir hoffen, unsere Antwort ist hilfreich für Sie:
– Grundsätzlich gibt es keine „detaillierten“ allgemeinen Angaben, weil es viele unterschiedliche Betriebsmittel gibt.
– Eine Prüfung erfolgt im Anschluss deswegen, weil jegliche Änderung der Betriebsmittel zu einer Änderung der Maschine führen kann (positiv oder auch negativ).
– Allg. gilt: Instandhaltung ist nach DIN 31051 „Instandhaltung ist die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes sowie zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann.“
– Eine Prüfung „prüft“ im allg. den Zustand und dokumentiert (Plakette). Hier werden Soll- und Ist-Zustand verglichen und z.B. bei Mängel weitere Schritte dokumentiert… (Wartung durch Austausch von Einzelteilen bspw.)
– Bei einer Instandsetzung wird der eigentliche Soll-Zustand wieder hergestellt.
Beispiel:
Ein Fräser wird geprüft – Ergebnis: Er funktioniert nicht
Folge: Er muss gewartet / instand gesetzt / ausgetauscht oder repariert werden.
Jetzt: Da nun eine Änderung der Elektronik oder Mechanik erfolgte wird der Zustand der Fräse wieder auf „Null“ gesetzt. Also muss neu geprüft werden.
Auf diesen Seiten gibt es dazu weitere Informationen:
https://www.elektrofachkraft.de/pruefung/elektrotechnische-instandhaltung-pflicht#axzz5caUZ375M
https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nadl/entwuerfe/wdc-beuth:din21:293157236