SanitaerraeumeDie technische Regel für Arbeitsstätten A4.1 “Sanitärräume” regelt die Einrichtung, Bereitstellung und Wartung von Sanitärräumen in Unternehmen. Sie bietet damit ein maßgebliches Beispiel für die Gestaltung von Toiletten, Wasch- und Umkleideräumen.

Dass ein Unternehmen Sanitärräume einrichten muss, ist offensichtlich. Wie und welche Sanitärräume ein Unternehmen einrichten muss, ist hingegen nicht immer klar. Zwar sind durch die Arbeitsschutzverordnung und andere arbeits- und baurechtliche Vorschriften Auflagen formuliert, wie im gesamten Bereich des Arbeitsschutzes ist die genaue Umsetzung der Auflagen aber nicht streng vorgegeben. Hierbei helfen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Die ASR A4.1 schließt die Lücke für die Gestaltung von Sanitärräumen. Dabei werden drei Bereiche von Sanitärräumen unterschieden: Toiletten, Wasch- und Umkleideräume. Für jeden dieser drei Bereiche werden allgemeine Grundregeln sowie Bereitstellung, Abmessung und Ausstattung der Räume festgelegt.

Der Bereich Allgemeines umfasst insbesondere Regeln zur Reinigung und zur Lüftung der Räume. So legt die ASR fest, dass Sanitärräume in Abhängigkeit von der Nutzung gereinigt werden sollten. Dabei wird bei Wasch- und Toilettenräumen darauf verwiesen, dass die Fußböden leicht zu reinigen sein sollen. In Anlehnung an die Vorgaben der ASR A3.6 “Lüftung” werden dazu auch entsprechende Regeln zur Belüftung der Sanitärräume angegeben.

Die Bereiche Bereitstellung und Abmessung geben Orientierungswerte für die grundsätzlichen baulichen Maßnahmen sowie Anzahl und “Ort” der Sanitärräume. Dabei wird bspw. festgelegt, dass von jedem Arbeitsplatz aus innerhalb von nicht mehr als 50 Metern eine Toilette zu finden sein muss. Allerdings werden diese grundsätzlichen Regeln nach dem Bedarf an Sanitärräumen präzisiert. So finden sich in der ASR Tabellen, die je nach Bedarf und Mitarbeiteranzahl genauere Angaben zur Bereitstellung von Sanitärräumen machen.

Schließlich legt die ASR noch die grundsätzliche Ausstattung von Sanitärräumen fest. Dabei werden einerseits Ausstattungsbestandteile, die baulich angebracht werden, vorgegeben, etwa Waschbecken in Toiletten oder Wasserabläufe und -zuläufe in Waschräumen. Andererseits wird auch eine ganze Reihe von Ausstattung genannt, die nicht durch bauliche Maßnahmen in den Räumen zur Verfügung gestellt werden. So sollen bspw. in Sanitärräume Abfall- bzw. Hygienebehälter vorhanden sein, in Waschräumen Handtuchhalter und Seifenablage, Kleiderhaken in Umkleideräumen und ggf. auch in Waschräumen, sowie Sitzgelegenheiten in Umkleideräumen.

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