Zum Schutz der Beschäftigten gehört neben Maßnahmen zur Arbeitssicherheit auch die arbeitsmedizinische Vorsorge. Oftmals werden im Unterschied zur Arbeitssicherheit, mit der die unmittelbaren Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsgefahren im betrieblichen Alltag gemeint sind, die medizinischen Aspekte des Arbeitsschutzes als arbeitsmedizinische Vorsorge bezeichnet. Im engeren Sinn meint die arbeitsmedizinische Vorsorge denjenigen Teil des Arbeitsschutzes, der von und mit dem Betriebsarzt erarbeitet und umgesetzt werden soll.
Von besonderer Bedeutung ist daher die arbeitsmedizinische Vorsorge in Arbeitsbereichen, in denen gesundheitliche Beeinträchtigungen selbst bei einer weitestgehend sicheren Arbeitsweise drohen können, bspw. beim Umgang mit biologischen oder chemischen Stoffen, bei der Arbeit mit extremen Temperaturen oder besonders intensiver körperlicher Beanspruchung. Bei solchen Arbeitsplätzen reichen Arbeitsschutzmaßnahmen, wie sie in jedem Betrieb vorkommen, bspw. zu Persönlicher Schutzausrüstung, oftmals nicht aus. Vielmehr müssen sie durch medizinisch motivierte Maßnahmen ergänzt werden, die die langfristige oder dauerhafte Schädigung von Beschäftigten verhindert.
Gerade weil es nötig ist, solche Maßnahmen zu ergreifen, bedarf es eines geeigneten rechtlichen Rahmens für diese. Rechtsrahmen für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind mehrere Gesetze und Verordnungen. Zentrale Rechtsvorschrift ist dabei die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Allerdings ist auch der Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge – ähnlich wie in anderen Bereichen der Arbeitssicherheit – durch die Rechtsvorschriften nur im Allgemeinen geregelt. Die genauere Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist durch die sogenannten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) vorgegeben. Wie auch bei den TRB oder TRGS gilt für sie die Erfüllungsvermutung. Das bedeutet, dass die in den AMR beschriebenen Maßnahmen und Bestimmungen nicht zwingend vorgeschrieben sind. Vielmehr gelten bei ihrer Umsetzung die Vorgaben der ArbMedVV als erfüllt. Werden hingegen andere Maßnahmen ergriffen, so ist zu gewährleisten und nachzuweisen, dass durch diese dasselbe Maß an Sicherheit und Schutz erreicht wird.
Aus der Natur der Sache folgt, dass die bisherigen AMR die drängendsten Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge behandeln. Schwerpunktmäßig werden in ihnen bisher die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers und arbeitsmedizinische Fragen zur Arbeit mit chemischen und biologischen Gefahrstoffen sowie besonderen Belastungen durch Temperatur und erhöhte körperliche Beanspruchung behandelt. So konkretisiert die jüngste Veröffentlichung, die AMR Nr. 6.2 Biomonitoring, die arbeitsmedizinische Überwachung bei der Arbeit mit biologischen Stoffen.
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» SETON Sanitätsraumausstattung
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