In Deutschland ist der Arbeitgeber nach ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) für eine sichere Arbeitsumgebung zuständig. Um dies zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Sie Betriebsmittel nach den festgelegten Vorschriften prüfen und dies dokumentieren. Bei Missachtung der Prüfvorschriften gefährden Sie die Gesundheit und Einsatzbereitschaft Ihrer Mitarbeiter, welche kostspielige Ausfallzeiten nach sich ziehen können. Außerdem drohen empfindliche Strafen durch den Gesetzgeber, da Sie Ihrer Dokumentationspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

Es besteht die Möglichkeit nach den Verordnungen der DGUV  (Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) oder nach den staatlich festgelegten Regeln der  BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) zu prüfen. Prüfen Sie nach der DGUV, so sind Sie von der Unfallversicherung abgesichert. Prüfen Sie nach der BetrSichV, so stimmt Ihre Prüfung mit den Regeln des Gesetzgebers überein. Nach der BetrSichV dürfen jedoch nur „befähigte Personen“ prüfen. Nach § 2 (7) BetrSichV muss eine befähigte Person durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen.

Folgende Reihenfolge gilt für die Prüfung Ihrer Betriebsmittel:

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1. Der erste Schritt einer Betriebsmittelprüfung beinhaltet die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Denn nach ArbSchG ist der Arbeitgeber dafür zuständig, dass niemand im Betrieb zu Schaden kommt. Daher muss er die arbeitsspezifischen Gefährdungen ermitteln und entsprechende Präventionsmaßnahmen festlegen. Zu diesen Präventionsmaßnahmen gehört auch die Ermittlung von Prüffristen. Diese geben den Zeitraum wider, in dem das Arbeitsmittel ohne potenzielle Gefahr für den Menschen funktionstüchtig ist. Da die Beschäftigten ihr Arbeitsumfeld am besten kennen, empfehlen wir, diese in den Prozess mit einzubeziehen. Denn diejenigen, die Arbeitsmittel bedienen, sind auch am besten dafür geeignet, einzuschätzen, inwiefern sich diese Arbeitsmittel für die tägliche Arbeit eignen und welche Gefahren sich daraus für Mensch und Maschine ergeben. Durch Nutzung und Verschleiß können Arbeitsmittel nicht ihren „sicheren“ Arbeitszustand (den SOLL-Zustand) aufrecht erhalten. Die Mängel, die bis zum Prüfzeitpunkt entstehen, bezeichnen den IST-Zustand. Die Abweichung vom IST- zum SOLL-Zustand kann somit genutzt werden, um die Prüffrist zu definieren. Schlechte Werte veranlassen das Objekt öfter zu prüfen, als solche die wenig Veränderung zum SOLL-Zustand aufweisen. Durch das Prüfen zum richtigen Zeitpunkt können Mängel rechtzeitig erfasst und behoben werden. Die DGUV gibt als Hilfestellung Richtwerte für die Prüffristen der verschiedenen Arbeitsbereiche an. Nach § 3 der BetrSichV werden die Richtlinien für eine Gefährdungsbeurteilung in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1111) definiert.

2. Nachdem die Prüfintervalle für die Arbeitsmittel definiert wurden, findet die Untersuchung des Geräts statt, die Prüfung. Es gilt den SOLL-Zustand, wie er durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, mit dem bei der Prüfung vorgefundenen IST-Zustand zu vergleichen. Im Allgemeinen kann die Prüfung auch in 5 Schritte gegliedert werden:

Sichtung + Messung + Funktionsprüfung + Bewertung + Dokumentation

Hat man durch dieses Vorgehen die Abweichung ermittelt, ist es wichtig, eine Bewertung schriftlich festzuhalten. Hat das Objekt die Prüfung bestanden? Und kann eine sichere weitere Nutzung bis zum nächsten Prüftermin gewährleistet werden? Oder muss das Arbeitsmittel repariert oder gar ausgetauscht werden? Diese Entscheidungen ergeben sich aus den Daten in der Dokumentation der Prüfergebnisse. Werden elektrische Betriebsmittel nach DGUV geprüft, gilt die DGUV Vorschrift 3. Nach BetrSichV orientiert man sich an der TRBS 1201, bzw. sind die Prüffristen nach Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber selbst abzuleiten.

3. Bei der Dokumentation werden sowohl der Vergleich IST-/SOLL-Zustand als auch die abgeleiteten Maßnahmen in einem Dokument festgehalten. Diese Aufzeichnungen sind nicht nur ein wichtiger Sicherheitsaspekt, um Veränderungen festzustellen, sondern auch essenziell, sobald es um eine Beweis-/Nachweispflicht bei Unfällen geht. Hier dienen die Aufzeichnungen als gerichtsfestes Dokument zur Beweisbarkeit der Unschuld. Die Dokumentation kann schriftlich auf Papier oder in elektronischer Form (mit Unterschrift und Datum) festgehalten werden. Sollte das Arbeitsmittel die Anforderungen nicht bestanden haben, muss es in die Instandhaltung.

4. Die Instandhaltung von Arbeitsmitteln soll sicherstellen, dass der „sichere“ funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wiederhergestellt wird. Somit soll erreicht werden, dass das Arbeitsmittel wieder den SOLL-Zustand erreicht. Das kann durch Reparatur des Arbeitsmittels oder durch Austausch eines neuen Arbeitsmittels veranlasst werden.

5. Als letzter Schritt und um einen guten Überblick über die Prüftermine der zahlreichen Arbeitsmittel bei zu behalten, ist es hilfreich, eine Kennzeichnung durch Prüfplaketten vorzunehmen. Mit Prüfplaketten kann der Benutzer die Prüfvorschrift und den nächsten Prüftermin klar erkennen.

Tipp: Setzen Sie sich für die anstehenden Prüftermine eine Erinnerung. Am besten im elektronischen Kalender mit Erinnerungsfunktion einstellen.

Teaser PrüfvorschriftenEine vollständige Anleitung zu Betriebsmittel-Prüfpflichten können Sie sich bei uns kostenlos herunterladen!

 

Weitere Informationen:

» Praxistipps der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

» Novelle der Betriebssicherheitsverordnung