Betriebssicherheitsverordnung

Die neue Betriebssicherheitsverordnung

Am 1. Juni 2015 tritt die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft und damit verändern sich auch die Grundlagen für eine Prüfung der Arbeitsmittel. Lesen Sie hier die Vorteile einer Prüfung nach BetrSichV und was Sie durch die Neufassung beachten müssen.

Prüfung nach BetrSichV – Ihre Vorteile

  • Sie prüfen nach den Richtlinien des Gesetzgebers und sind somit von der höchsten Instanz rechtlich abgesichert (bei einer Prüfung nach DGUV sind sie lediglich durch den Versicherungsträger abgedeckt)
  •  Sie haben zu jedem geprüften Objekt eine gerichtsfeste Dokumentation zur Hand, die als anerkannter Nachweis (sogar bei Unfall oder Personenschäden) eingesetzt werden kann
  • Durch die gesetzeskonforme Prüfung reduzieren Sie Ausfallquote und Prüfzyklen

Wie prüfe ich nach Betriebssicherheitsverordnung?

  1. Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung der zu prüfenden Objekte (orstveränderliche und ortsfeste Geräte, Anlagen und Betriebsmittel) nach TRBS 1111 durch und legen Sie die Prüffristen fest. Der Prüfer muss eine schriftlich befähigte Person nach TRBS 1203 sein.
  2. Prüfen Sie die Objekte nach TRBS 1201 und dokumentieren Sie die Werte und durchgeführten Prüfungen im Prüfprotokoll.
  3. Legen Sie den nächsten Prüftermin fest. Die Abweichung vom Soll Zustand bestimmt den Prüfturnus. Markieren Sie anschließend das geprüfte Objekt mit Inventarnummer und Prüfplakette (Ein Barcode kann hinzugezogen werden, um die Prüfwerte elektronisch festzuhalten).

WICHTIG: Auf der Prüfplakette muss schriftlich festgehalten werden, dass nach BetrSichV geprüft wurde

Was ändert sich ab 1. Juni 2015 in der BetrSichV hinsichtlich der Prüfungen von Arbeitsmitteln

Eine Änderung, die mit großem Augenmerk verbucht werden sollte, ist, dass zukünftig nicht mehr der Betreiber, sondern der Arbeitgeber unmittelbar für die Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln und die Einhaltung der Prüfpflichten verantwortlich ist. Deshalb empfiehlt es sich, direkte Fachanweisung von einem Sachkundigen einzuholen. Dies betrifft vor allem die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Prüffristen.

Weiterhin ist zu beachten, dass überwachungsbedürftige Anlagen in Zukunft nicht ausschließlich nur von externen Prüfstellen (ZÜS), sondern auch in eigener Verantwortung geprüft werden können. Solange das Unternehmen nach der neuen BetrSichV die genannten Voraussetzungen als ZÜS erfüllt.

Doppelprüfungen bei Arbeitsmitteln, die gleichzeitig als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, entfallen in der neuen Betriebssicherheitsverordnung.

Des Weiteren wurden die Prüfpflichten für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie z.B. Krananlagen und Druckbehältern besser ausgearbeitet, um somit zukünftig mehr Sicherheit zu gewährleisten.

 

Weitere Informationen zur Neufassung der BetrSichV finden Sie hier:

» Novelle der BetrSichV auf der Seite des Bundesministeriums der Arbeit

Um diese Änderungen und Erweiterungen auch im Prüfprozess abzubilden, hat SETON das Sortiment um Prüfplaketten für Prüfungen gemäß BetrSichV erweitert. Sie erlauben den unmittelbaren Hinweis auf die BetrSichV, bzw. eine Prüfung, die sich auf die Vorgaben der Verordnung stützt. Zwei neue Designs verweisen auf eine anstehende oder eine bereits durchgeführte Prüfung gemäß BetrSichV.

» Prüfplaketten nach BetrSichV und weiteren Prüfvorschriften