Betriebliche Verkehrswege

Im November 2012 wurde die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 “Verkehrswege” veröffentlicht. Sie regelt die Sicherheit beim Betreiben von innerbetrieblichen Verkehrswegen. Mit der ASR A1.8 wurden mehrere bisherige Technische Regeln abgelöst.

Flure, Treppen, Parkplätze, Korridore, aber auch Wege in Lagern und Produktionshallen müssen bestimmten Vorschriften entsprechen, will man Unfälle vermeiden. Gerade dann, wenn unterschiedliche Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, besteht die Gefahr von Kollisionen. Aber auch aufgrund von Verschmutzung oder unzureichende Beleuchtung können auf Verkehrswegen Unfälle geschehen.

Die ASR fordert daher eine ganze Reihe von Maßnahmen – so zum Beispiel, dass die Verkehrswege von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern deutlich getrennt werden. Dabei muss sowohl auf Betriebsparkplätzen als auch etwa im Lager darauf geachtet werden, ausreichend Platz für Fußgänger, wie auch beispielsweise für Liefer- und Staplerverkehr, zu schaffen. Besonders wichtig ist hierfür auch eine Unterweisung der Beschäftigten. Überschneiden sich Regelungen, etwa innerbetriebliche Regeln und die StVO auf dem Parkplatz, müssen Mitarbeiter auf diese Regeln aufmerksam gemacht werden, etwa durch Verkehrsschilder oder entsprechende Hinweise.

Die folgenden Maßnahmen sollten beachtet werden:

  • Stolpergefahren müssen beseitigt werden. Sowohl Unebenheiten im Bodenbelag als auch abgestellte Gegenstände beeinträchtigen die Nutzung der Verkehrswege. Beispielsweise lassen sich Stolperfallen durch Kabelbrücken absichern.
  • Rutschgefahren müssen entweder beseitigt werden oder ausreichend gekennzeichnet sein. Witterungsbedingte Rutschgefahren wie Schnee, Eis oder nasses Laub müssen entfernt werden. Ebenso müssen rutschgefährdete Bereiche mit Antirutschbelägen rutschfest gemacht werden. Sind die Böden von Fluren, Treppen oder Räumen infolge einer Reinigung nass, muss durch Sicherheitskennzeichnung oder Warnaufsteller auf diese Rutschgefahr aufmerksam gemacht werden.
  • Verkehrswege für unterschiedliche Verkehrsteilnehmer müssen durch Bodenmarkierung eindeutig getrennt und klar definiert werden, so zum Beispiel auf Betriebsparkplätzen oder im Lager.
  • Schlecht einsehbare Stellen wie Kreuzungen, Eckkurven oder ähnliches müssen durch Hilfsmittel, wie z.B. Verkehrsspiegel und Hinweisschilder, so angelegt werden, dass sie möglichst sicher passiert werden können.
  • Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet werden. Das gilt insbesondere für Firmenparkplätze, die auch nach Sonnenuntergang gefahrlos betreten und befahren werden müssen.
  • Sämtliche Verkehrswege sollten in ihrer Beschaffenheit sowohl für Beschäftigte mit Einschränkungen als auch zum Lastentransport barrierefrei angelegt sein.
  • Verkehrswege müssen ebenso – sofern sie als solche genutzt werden – den Grundanforderungen an Fluchtwege entsprechen

Die ASR A1.8 ersetzt drei bisherige Richtlinien: ASR 17/ 1,2 „Verkehrswege“, ASR 18/ 1-3 „Fahrtreppen und Fahrsteige“ und ASR 20 „Steigeisengänge und Steigleitern“. Damit werden die Gegenstandsbereiche der drei bisherigen ASR zusammengefasst. Einen Überblick zum Stand der ASR finden Sie hier.

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